§ 559 BGB, Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
Paragraph 559 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.


(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.


(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.


(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.


(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.


(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

559 BGB - Grundbesitzerverein Ingolstadt e.V.

http://www.hgving.de/P&V_2017.pdf
15.11.2017 - Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB). Gemäß § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er bestim

Haack Partnerschaftsgesellschaft mbB Mieterhöhung nach ...

https://www.hausverwalter.de/download/CY70a7feb1X15399965199XY2232/Verwalterfor...
18.03.2016 - 1. Allgemeine Voraussetzungen der Mieterhöhung nach §559 Abs. 1 BGB. ▫. Anwendbarkeit, Ausschlusstatbestände. ▫. Maßnahme des Vermieters. ▫. Modernisierungsmaßnahmen nach §555b BGB. ▫. Ankündigung nach §555c BGB. ▫. Hinweis auf Härtegründe §

Unterkunft und Heizung SGB XII Berücksichtigung von ... - muenchen.de

https://www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:6e5e80fa-3640-4a87-a071-c20436d97078/SG...
zu berechnen. Die Gesamtkosten und die Kosten der einzelnen Modernisierungs- maßnahmen sind aufzuführen (§ 559b BGB). Die in diesem Zusammenhang anfallen- den Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen und erhaltenen Fördermittel sind in Ab- zug zu bringen (§ 5

17/10485 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710485.pdf
15.08.2012 - maßnahmen wie bisher nach § 559 BGB mit jährlich 11 Prozent auf die Miete umgelegt werden können. Diese Erhöhungsgrenze gilt auch für die energetische. Modernisierung. Mit § 556c BGB schafft der Entwurf einen Anspruch zur Umlage von Contrac-

Muster: Mieterhöhung nach erfolgter Modernisierung Mieterhöhung

http://www.deutscher-vermieterschutzbund.de/dl.php?file=Anschreiben%2FMieterhoe...
Nach § 559 BGB sind wir berechtigt, die aufgewendeten Baukosten durch eine. Erhöhung der Grundmiete umzulegen. Danach kann die Jahresmiete um 11% der für Ihre. Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden. Die auf Ihre Wohnung entfallene Erhöhung berechnet


Webseiten zum Paragraphen

Umstrittener Paragraf 559 des BGB: Der Mieter als Zahlmeister | fnp.de

http://www.fnp.de/nachrichten/politik/Der-Mieter-als-Zahlmeister;art673,2297964
02.11.2016 - Der Paragraf 559 des BGB ist den Mieterschützern ein Dorn im Auge, weil die Mieter bei der Modernisierung ihrer Wohnung übervorteilt würden, so argumentieren sie. Jetzt fordert ein Anwalt rechtliche Klarheit.

Mieterhöhung bei Modernisierung nach § 559 BGB - Was Vermieter ...

https://www.promeda.de/blog/mieterhoehung-bei-modernisierung-nach-%C2%A7-559-bg...
20.10.2012 - Wir haben umfassende Informationen zur Mieterhöhung nach § 559 BGB (Modernisierung) zusammengestellt. Alles was Vermieter bei einer Mieterhöhung beachten müssen.

Checkliste: Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559 BGB ...

http://www.mietrecht.org/mieterhoehung/checkliste-mieterhoehung-559-bgb/
14.04.2014 - Nutzen Sie unsere umfassende Checkliste zur Mieterhöhung nach einer Modernisierung (nach § 559 BGB). Vermeiden Sie kostspielige Fehler und gehen Sie Schritt für Schritt die Liste durch, damit Ihre Modernisierungs-Mieterhöhung den rechtlichen

559 BGB - Haufe

https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/mietrechtsaenderungsgesetz-was-...
Die bisherige Regelung in § 559 BGB über die Modernisierungsmieterhöhung soll folgenden Wortlaut erhalten: (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1 bis 4 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um elf Prozent der f

Mieterhöhung wegen Modernisierung - Mietrecht-Hilfe.de

http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mieterhoehung-nach-modernisierung.html
05.01.2016 - Voraussetzung der Mieterhöhung. Der Vermieter kann die jährliche Miete gemäß § 559 BGB um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, sofern er tatsächlich eine der oben aufgezählten Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe › § 559

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 559 BGB
    § 559 Abs. 1 BGB oder § 559 Abs. I BGB
    § 559 Abs. 2 BGB oder § 559 Abs. II BGB
    § 559 Abs. 3 BGB oder § 559 Abs. III BGB
    § 559 Abs. 4 BGB oder § 559 Abs. IV BGB
    § 559 Abs. 5 BGB oder § 559 Abs. V BGB
    § 559 Abs. 6 BGB oder § 559 Abs. VI BGB

  • Werbung