§ 560 BGB, Veränderungen von Betriebskosten
Paragraph 560 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.


(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.


(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.


(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.


(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.


(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

PowerPoint-Präsentation

http://www.jura.uni-bielefeld.de/institute/fir/materialien/Praktikerseminar2012...
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 BGB verurteilt worden, so kann der Vermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rec


PDF Dokumente zum Paragraphen

Anpassung der Betriebskostenpauschale in ... - Rechtstipps

https://www.rechtstipps.de/mieten-vermieten/themen/betriebskostenpauschale-anpa...
Liegen die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschale in diesem Sinne vor, kann der Ver- mieter von seinem Mieter eine entsprechende Anpassung verlangen. § 560 Abs. 1 Satz 1 BGB ver- langt hierfür lediglich die »Textform« des § 126 BGB. Das heißt, d

Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung ... - Kanzlei am Steinmarkt

http://www.kanzlei-am-steinmarkt.de/files/Newsletter/2014/11-2014_Erhoehung%20d...
Betriebskostenvorauszahlungen. Im preisfreien Wohnraum ermöglicht § 560 Abs. 4 BGB eine Erhöhung der. Betriebskostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung1. Die Erhöhungsmöglichkeit muss als solche nicht im Mietvertrag vereinbart sein, darf aber auch

Vereinbarung über Betriebskosten in Mietverträgen; Änderungen seit ...

https://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2003/MIT052003....
01.07.2003 - Paragrafen zusammengefasst worden (§§ 556, 556a und 560 BGB). Während § 556 BGB Art und Umfang der Umlage von Betriebskosten sowie die Abrechnung bei Betriebskostenvor- auszahlungen regelt, bestimmt § 556a BGB den Umlagemaßstab bei Betriebsk

Berliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017 Alle ...

http://haus-und-grund-berlin.de/wp-content/uploads/2017/06/Mietspiegel_2017_Bru...
13.06.2017 - Dr. Carsten Brückner. Berliner Mietspiegel 2017. INFO Veranstaltung 13. Juni 2017. § 560 Abs. 1 BGB. Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,. Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den

F r a n k M a c i e j e w s k i

http://www.msb-ez.de/downloads/tipps/Tipps_135.pdf
Besteht ein Kündigungsrisiko bei Nichtzahlung der Erhöhung? [RN 111]. § 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten. (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf


Webseiten zum Paragraphen

Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB

https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/anpassung-der-betriebskostenvor...
Die Anpassungserklärung wird wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugeht (Palandt/Weidenkaff § 560 BGB Rdn. 17). Die Betriebskostenvorauszahlung erhöht oder vermindert sich kraft Gesetzes ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Löfflad in: Lützenkirchen, Neu

Mieterhöhung auf Grund gestiegener Betriebskosten - Mietrecht-Hilfe.de

http://www.mietrecht-hilfe.de/miete/mieterhoehung-bei-gestiegenen-betriebskoste...
Ist eine Erhöhung der Betriebskosten (Nebenkosten) eingetreten, so ist der Vermieter gemäß § 560 BGB berechtigt, eine Mieterhöhung vorzunehmen. Zulässig ist eine Mieterhöhung in diesem Sinne nur dann, wenn im Mietvertrag die Betriebskosten als Nebenentge

ᐅᐅ Mietrecht: Betriebskosten und ... - Mietrechtslexikon

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/betriebskosten2.htm
Mietrecht: Mieterhöhung wegen Steigerung der Betriebskosten § 560 BGB. Gemäß § 560 BGB ist es möglich, im Mietvertrag zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer monatlichen Pauschale zu vereinbaren. Mit Zahlung des vereinbarten Pauschalbetrages s

BGB § 560 Veränderungen von Betriebskosten - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_560/
20.07.2017 - 560 Veränderungen von Betriebskosten. (1) 1Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist

BGH Betriebskosten Anpassung Vorauszahlungen - Anwaltskanzlei

https://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietrecht/BGH-Betriebskosten-Anp...
560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten ... . (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2: Die Miete › Unterkapitel 2: Regelungen über die Miethöhe › § 560

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 560 BGB
    § 560 Abs. 1 BGB oder § 560 Abs. I BGB
    § 560 Abs. 2 BGB oder § 560 Abs. II BGB
    § 560 Abs. 3 BGB oder § 560 Abs. III BGB
    § 560 Abs. 4 BGB oder § 560 Abs. IV BGB
    § 560 Abs. 5 BGB oder § 560 Abs. V BGB
    § 560 Abs. 6 BGB oder § 560 Abs. VI BGB

  • Werbung