(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
(2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
(3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
(5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Liegen die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Pauschale in diesem Sinne vor, kann der Ver- mieter von seinem Mieter eine entsprechende Anpassung verlangen. § 560 Abs. 1 Satz 1 BGB ver- langt hierfür lediglich die »Textform« des § 126 BGB. Das heißt, d
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Betriebskostenvorauszahlungen. Im preisfreien Wohnraum ermöglicht § 560 Abs. 4 BGB eine Erhöhung der. Betriebskostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung1. Die Erhöhungsmöglichkeit muss als solche nicht im Mietvertrag vereinbart sein, darf aber auch
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01.07.2003 - Paragrafen zusammengefasst worden (§§ 556, 556a und 560 BGB). Während § 556 BGB Art und Umfang der Umlage von Betriebskosten sowie die Abrechnung bei Betriebskostenvor- auszahlungen regelt, bestimmt § 556a BGB den Umlagemaßstab bei Betriebsk
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13.06.2017 - Dr. Carsten Brückner. Berliner Mietspiegel 2017. INFO Veranstaltung 13. Juni 2017. § 560 Abs. 1 BGB. Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,. Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den
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Besteht ein Kündigungsrisiko bei Nichtzahlung der Erhöhung? [RN 111]. § 560 BGB - Veränderungen von Betriebskosten. (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf
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Die Anpassungserklärung wird wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugeht (Palandt/Weidenkaff § 560 BGB Rdn. 17). Die Betriebskostenvorauszahlung erhöht oder vermindert sich kraft Gesetzes ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Löfflad in: Lützenkirchen, Neu
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Ist eine Erhöhung der Betriebskosten (Nebenkosten) eingetreten, so ist der Vermieter gemäß § 560 BGB berechtigt, eine Mieterhöhung vorzunehmen. Zulässig ist eine Mieterhöhung in diesem Sinne nur dann, wenn im Mietvertrag die Betriebskosten als Nebenentge
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Mietrecht: Mieterhöhung wegen Steigerung der Betriebskosten § 560 BGB. Gemäß § 560 BGB ist es möglich, im Mietvertrag zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer monatlichen Pauschale zu vereinbaren. Mit Zahlung des vereinbarten Pauschalbetrages s
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20.07.2017 - 560 Veränderungen von Betriebskosten. (1) 1Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist
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560 BGB: Veränderungen von Betriebskosten ... . (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.