§ 562 BGB, Umfang des Vermieterpfandrechts
Paragraph 562 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.


(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.


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Zu prüfen ist demgemäß, ob T von S die Herausgabe und Duldung der Verwertung des Pkw's zur Abgeltung der noch offene Mietforderungen gegen K verlangen kann gemäß §§ 562 b Abs. 2, 562 BGB. 1. Voraussetzung ist hierfür, dass zu Gunsten des T ein Pfandrecht

Mietvertragsrecht, §§535-580 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

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(„lex generalis“) („lex specialis“). • Hauptleistungspflichten, • Wohnraummietrecht, §§549-577a. §535 BGB - Vertragsschluss, §§550, 551 BGB. • Mängelhaftung d. Vermieters, - Sonderregeln, §§552-554 BGB. §§536-536d BGB - Miete/ Mieterhöhung, §§556-561. •


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Das Vermieterpfandrecht: Recht des Vermieters zur Verwertung des ...

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Das Vermieterpfandrecht: Recht des Vermieters zur Verwertung des Pfandes und zum Einbehalt des Erlöses. (§§ 562, 1228 ff. BGB). 1. Entstehung des Vermieterpfandrechts (§ 562) a) Mietvertrag über Grundstücke oder Räume b) Forderung des Vermieters aus dem

Pfandrecht

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1.3 Künftige Mietansprüche. Hinsichtlich künftiger Mietansprüche kann das Pfandrecht nur wegen der Miete für das laufende und das folgende Mietjahr geltend gemacht werden (§ 562 Abs. 2 BGB). 2 Der Pfandgegenstand. 2.1 Einbringen. Das Pfandrecht entsteht

Examensklausur Januar 2004 \(Lösung\) - Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke

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Examensklausurenkurs – Wintersemester 2003/2004. Musterlösung Klausur 30./31. Januar 2004. 1. Teil: Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB. K hat seine Wohnung mit einem Mietvertrag gem. § 535 BGB von V gemietet. Somit steht dem V ein Vermieterpfandrecht (be

Fall 12 (Lösungsskizze) - Juristische Fakultät

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Zusammenfassung Das Vermieterpfandrecht gibt es bei der Wohnraummiete (§ 562 BGB) und bei der Vermietung von Geschäftsraum (§§ 578, 562 BGB). Es bezieht sich auf die vom Mieter in die gemieteten Räumlichkeiten eingebrachten Sachen und sichert Forderungen

§ 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92238.htm
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige.

§§ 562 bis 562d BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=562-562d&ag=6597
1Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. 2Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen e

Kommentierung zu § 562 BGB –Umfang des Vermieterpfandrechts ...

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562 Umfang des Vermieterpfandrechts. (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige E

BGB § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_562/
20.07.2017 - 562 Umfang des Vermieterpfandrechts. (1) 1Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. 2Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2)


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters › § 562

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 562 BGB
    § 562 Abs. 1 BGB oder § 562 Abs. I BGB
    § 562 Abs. 2 BGB oder § 562 Abs. II BGB

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