§ 563 BGB, Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Paragraph 563 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.


(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.


(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.


(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.


(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Merkblatt zum Eintrittsrecht bei Tod des Mieters § 563 BGB

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(§§ 563, 564 BGB)? - vhw

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innerhalb eines Monats das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen. Diese Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, wo sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis gem. § 563


Webseiten zum Paragraphen

Tod des Mieters / 5 Kündigungsrecht des Vermieters (§ 563 Abs. 4 BGB)

https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/tod-des-mieters-5-kuendigungsre...
Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grun

§ 563 BGB Eintrittsrecht bei Tod des Mieters Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92243.htm
(1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in.

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02.12.2011 - Verstirbt ein Mieter, steht sowohl dem Vermieter als auch dem Erben ein Sonderkündigungsrecht zu. In den §§ 563 ff. regelt […]


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien › § 563

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 563 BGB
    § 563 Abs. 1 BGB oder § 563 Abs. I BGB
    § 563 Abs. 2 BGB oder § 563 Abs. II BGB
    § 563 Abs. 3 BGB oder § 563 Abs. III BGB
    § 563 Abs. 4 BGB oder § 563 Abs. IV BGB
    § 563 Abs. 5 BGB oder § 563 Abs. V BGB

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