(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
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29.02.2012 - Die Frage, ob und mit wem ein Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters fortgesetzt wird, ist im Gesetz – in den §§ 563, 563a und 564 BGB – an sich klar geregelt. Schwierigkeiten kön- nen jedoch insbesondere dann auftreten, wenn mehrere „Nachf
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Freizeichnung: Der Seminarinhalt und der Inhalt des Skriptes sind nach dem besten Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener. Einzelfragen und der sich ständig fo
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chen Kündigung, ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 2 BGB haben. Die Kündigung muss innerhalb eines. Monats ab Kenntnis vom endgültigen Eintritt des Eintretenden erfolgen. Treten nach dem Tod des Mieters keine. Partner oder Angehörigen im Sinne d
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Merkblatt zum. Eintrittsrecht bei Tod des Mieters § 563 BGB. Einzelner Mietvertragspartner. War ein Wohnungsmietvertrag nur mit dem verstorbenen Mieter abgeschlossen, treten andere. Familienangehörige, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemein
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563a regelt für Wohnraummietverhältnisse ab dem 1.9.2001 den Fall, dass anders als gemäß § 563 neben dem verstorbenen Mieter noch weitere Personen Mieter der Wohnung waren. Da sie bisher bereits Mietvertragsparteien waren, lässt der Tod eines Mieters das
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BGB Mietrecht Gesetz - § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern - Bürgerliches Gesetzbuch (Gesetzestext - Mietrechtsgesetz)
https://www.verein-deutscher-vermieter.de/gesetze/BGB/563a.html
563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern, Gesetzestext mit Erläuterung.
http://www.mieter-ev.de/gesetze/563a.html
563a BGB Fortsetzung mit überlebenden Mietern, Gesetzestext mit Erläuterung.
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21.01.2016 - Nach § 563a Abs. 2 BGB kann der überlebende Mitmieter innerhalb einer Frist von einem Monat ab Kenntnisnahme vom Tod des Mieters mit der gesetzlichen Frist außerordentlich kündigen. Die Kündigung muss nicht begründet werden. Sind mehrere übe