§ 563a BGB, Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Paragraph 563a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.


(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.


(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 563a BGB
    § 563a Abs. 1 BGB oder § 563a Abs. I BGB
    § 563a Abs. 2 BGB oder § 563a Abs. II BGB
    § 563a Abs. 3 BGB oder § 563a Abs. III BGB

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