§ 562b BGB, Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
Paragraph 562b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.


(2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.


Benachbarte Paragraphen


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Mietvertragsrecht, §§535-580 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

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(„lex generalis“) („lex specialis“). • Hauptleistungspflichten, • Wohnraummietrecht, §§549-577a. §535 BGB - Vertragsschluss, §§550, 551 BGB. • Mängelhaftung d. Vermieters, - Sonderregeln, §§552-554 BGB. §§536-536d BGB - Miete/ Mieterhöhung, §§556-561. •


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Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ... - Uni Heidelberg

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Examensrepetitorium Sachenrecht Sachverhalt Fall 2

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Fall 12 (Lösungsskizze) - Juristische Fakultät

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 562b - Haufe

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Gesetzestext (1) 1Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. 2Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese S

§ 562b BGB - Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

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562b BGB Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch, Gesetzestext mit Erläuterung.

Selbsthilferecht des Vermieters – Was darunter zu verstehen ist ...

https://www.gevestor.de/details/selbsthilferecht-des-vermieters-was-darunter-zu...
10.12.2011 - Das Gesetz billigt Ihnen daher in § 562b BGB ein Selbsthilferecht zu. Das Selbsthilferecht soll Ihnen als Vermieter ermöglichen, die Wegschaffung von Pfandgegenständen vom Grundstück ohne Ihr Wissen oder gegen Ihren Willen zu verhindern. Der

Forderungssicherung | Vermieterpfandrecht richtig geltend machen

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01.04.2006 - Kraft Gesetzes steht Vermietern (§ 562 BGB) und Verpächtern (§ 592 BGB) ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters/Pächters zu (s.u., S. 59). Bei der Pacht erstreckt sich das Pfandrecht zudem auch auf die Früchte der Pachtsache.

Vermieterpfandrecht - Schuldrecht Besonderer Teil 2 - Juracademy

https://www.juracademy.de/schuldrecht-bt2/vermieterpfandrecht.html
Die Entfernung erfolgte ohne Wissen des Vermieters (§ 562a S. 1 Fall 1) oder der Vermieter hat der Entfernung berechtigterweise (§ 562a S. 2) widersprochen (§ 562b Abs. 1 S. 1 Fall 2). Der Ausnahmetatbestand des § 562a S. 2 bezieht sich nach herrschender


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters › § 562b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 562b BGB
    § 562b Abs. 1 BGB oder § 562b Abs. I BGB
    § 562b Abs. 2 BGB oder § 562b Abs. II BGB

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