§ 562d BGB, Pfändung durch Dritte
Paragraph 562d Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.


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Mietvertragsrecht, §§535-580 BGB - Homepage.ruhr-uni-bochum

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(„lex generalis“) („lex specialis“). • Hauptleistungspflichten, • Wohnraummietrecht, §§549-577a. §535 BGB - Vertragsschluss, §§550, 551 BGB. • Mängelhaftung d. Vermieters, - Sonderregeln, §§552-554 BGB. §§536-536d BGB - Miete/ Mieterhöhung, §§556-561. •

Mietvertrag Gewerberaum

http://www.stb-potthoff.de/download/praktisches/Mietvertrag_Gewerbe.doc
578, 579 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 535-548, 550, 552 Abs. 1, 554 Abs. 1 - Abs. 4, 556 b Abs. 1, 562-562d, 566-567b, 569 Abs. 1 und Abs. 2, 570, 580, 580a Abs. 2 und Abs. 4 BGB). So bedarf beispielsweise die Kündigung eines Gewerberaummietvertrages von Gesetze


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Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene ... - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=2461
Nach § 578 II 1, I BGB sind die §§ 562 ff. BGB auch für Mietverhältnisse über. Räume anwendbar, die wie hier das V-Museum keine Wohnräume sind. 2. Voraussetzungen des § 562b II BGB a) Entstehung eines Vermieterpfandrechts an den Gemälden nach § 562 BGB u

Examensklausur Januar 2004 \(Lösung\) - Prof. Dr. Artur-Axel Wandtke

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Examensklausurenkurs – Wintersemester 2003/2004. Musterlösung Klausur 30./31. Januar 2004. 1. Teil: Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB. K hat seine Wohnung mit einem Mietvertrag gem. § 535 BGB von V gemietet. Somit steht dem V ein Vermieterpfandrecht (be

Fall 12 (Lösungsskizze) - Juristische Fakultät

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Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III WS 2014/2015. Fall 5 Lösungsskizze. 1. Fall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. § 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: • Miete von Wohnraum. • Forderung aus dem Mietverhältnis. • „

Jura Online - Fall: Vermieter contra Bank - Lösung

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wendbar erklärt - und zwar insbesondere die klausurrelevanten. Vorschriften über das Vermieterpfandrecht gem. §§ 562 ff. BGB und über „Kauf bricht nicht Miete“, § 566 BGB. A. Die Rechte des Mieters bei Mängeln der Wohnung - Ge- währleistungsrechte des Mi


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03.12.2014 - Im Interesse anderer Gläubiger beschränkt § 562d BGB den Vermieter, der nur die im letzten Jahr vor der Pfändung fällig gewordene Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen geltend machen kann. Andere Forderungen des Vermieters wie b

§§ 562 bis 562d BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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1Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. 2Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen e

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 562d – Pfändung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. A. Grun

.§ 562d BGB Pfändung durch Dritte - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/562d-BGB-Pfaendung-durch-Dritte_61095
Wird eine Sache die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt für einen anderen Gläubiger gepfändet so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht weg.

§ 562d BGB - Pfändung durch Dritte - Verein Deutscher Vermieter

https://vdv-ev.de/gesetze/BGB/562d.html
562d BGB Pfändung durch Dritte, Gesetzestext mit Erläuterung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 3: Pfandrecht des Vermieters › § 562d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 562d BGB
    § 562d Abs. 1 BGB oder § 562d Abs. I BGB

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