(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
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http://www.stb-potthoff.de/download/praktisches/Mietvertrag.doc
Unter den Begriff Wohnräume i.S. der § 549ff BGB fallen keine Räume, die im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes (z.B. Hotel, Gästezimmer) überlassen werden. Das in §§ 535 bis 577a BGB kodifizierte ...... erfahren hat, auszusprechen. (3) Im Übrigen gelten
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Die Erben haften gemäß § 563b BGB neben dem das Mietverhältnis fortsetzenden Ehegatten wegen der rück- ständigen Forderungen. Im Innenverhältnis (zwischen Erben und fort- setzendem Ehegatten) haften die Erben nur insoweit, wie der Verstor- bene im Verhäl
http://www.htc-rae.de/admin/uploads/Tod%20des%20Mieters%202018%20Skript%20Semin...
Freizeichnung: Der Seminarinhalt und der Inhalt des Skriptes sind nach dem besten Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener. Einzelfragen und der sich ständig fo
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573 d BGB Voraussetzung bleibt. Vorsicht: Auch sämtliche Altschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Ein- tretende noch nicht Vertragspartner war (zum Beispiel Mietrückstände, Betriebskostennach- zahlung), werden von ihm neben dem Erben
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PÜ BGB GK II. Sommersemester 2009. Fall 71 – Lösung: Frage 1. Anspruch L → V, Zahlung € 1.000,- für den Schaden an der Schrankwand. I. Anspruch aus § 536 a I Fall 1. 1. Mietverhältnis zwischen L und V .... Verbindlichkeiten, die bis zum Tod des W entstan
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Weiteren wurde durch das MietRÄndG ein neuer Kündigungstatbestand für den. Fall des Verzug des Wohnraummieters mit der Zahlung der Kaution in das BGB eingefügt. Schließlich soll durch eine Änderung des § 577a BGB ein besserer Kün- digungsschutz des Miete
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Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung desselben mit dem verstorbenen Mieter durch dessen Ehegatten, sonstigen Familien- bzw. Haushaltsangehörige oder Lebenspartner, die schon vorher
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm
Gesetze im Volltext mit ausführlichen Übersichten und Anmerkungen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 535ff (Mietrecht). Rechtsanwalt Maier, 73728 Esslingen, freut sich auf Ihren Besuch.
https://www.mieterverein-im-internet.de/gesetze/BGB/563b.html
(1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Per
http://www.mietrecht-hilfe.de/ratgeber/28-rechtliche-besonderheiten-beim-tod-de...
27.02.2010 - Erben rechtliche Besonderheiten im Hinblick auf die Weiterführung/Beendigung des Mietverhältnisses zu beachten. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen der §§ 563, 563 a, 563 b, 564 BGB bestimmt, welcher Personenkreis in welcher Rang
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92244.htm
(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwir