§ 565 BGB, Gewerbliche Weitervermietung
Paragraph 565 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.


(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.


(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Welche Kündigungsfrist gilt? - MIETERVEREIN BAMBERG e.V.

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zur Mietrechtsreform am 01.09.2001 gegolten hatte (das war damals {i 565 BGB). Der Bundes- gerichtshof hat in höchster Instanz entschieden, dass eine „bloße Wiedergabe“ des damaligen. Gesetzestextes keine Individualvereinbarung darstellt, die dazu führen

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11345 letzte Aktualisierung - DNotI

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30.10.2003 - BGB §§ 575, 565. Zeitliche Befristung wegen Eigenbedarfs des Vermieters bei gewerblicher Zwischenvermie- tung; "sale and lease back". I. Sachverhalt. Im Rahmen eines Bauträgervertrages soll das verkaufte Objekt vom Erwerber sogleich an den B

Zur Rechtslage

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Klausel im Mietvertrag, so galt sie auch über den 03.10.1990 hinaus und damit auch über den. 01.09.2001. Ist jedoch in dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag keine Kündigungsregelung enthalten, wie im vorliegenden Fall, so fand schon ab dem 03.10

Kommentar zum BGB-Mietrecht

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564 c BGB (Fortsetzungsverlangen bei befristetem Mietverhältnis). .. 462. § 565 BGB (Kündigungsfristen). 477. § 565 a BGB (Verlängerung des Mietverhältnisses). 487. § 565 b BGB (Werkmietwohnungen). 490. § 565 c BGB (Kündigung des Vermieters). 493. § 565

Ende des Zwischenmietverhältnisses: Ist der Zwischenmieter ... - Info M

http://www.info-m.de/sites/default/files/Info%20M%2012-13%2018.pdf
Kommentar Ergebnis und Begründung: Die Entscheidung ist zutreffend. Auf Kenntnis oder Unkenntnis des Mieters hinsicht- lich des gestuften Mietverhältnisses kommt es bei § 565 BGB sicher nicht an. Zu der noch offenen Frage, ob und inwieweit der Endmieter


Webseiten zum Paragraphen

Neue Kündigungsfristen für Altmietverträge | VerwalterPraxis ... - Haufe

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I. Nach § 565 Abs. 2 BGB a. F. richtete sich die Frist für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach dessen Dauer. Sie betrug bei Mietverhältnissen bis zu einer Dauer von 5 Jahren 3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit der Überlassung der Mietsa

Mietrecht des BGB - Überblick - Internetratgeber Recht

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Rechtsvorschriften/ges-...
Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen. § 564a Schriftform bei Wohnraumkündigung. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf der schriftlichen Form. In dem Kündigung

Info 110: Zwischenvermietung und Mieterschutz (§ 565 BGB) | Berliner ...

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31.10.2017 - Info 110: Zwischenvermietung und Mieterschutz (§ 565 BGB). Stand: 11/16. Wohnungen nach dem sogenannten Bauherren-Modell sind aus Steuerersparnisgründen errichtet worden. Hier – aber nicht nur hier – findet sich häufig folgende (für Mieter n

Kündigung des Mietvertrags: Fristen bei der Kündigung einhalten

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Bis zum 31.08.2001 galten die Fristen des § 565 BGB in der alten Fassung. Für Mietverhältnisse über Wohnraum sah Absatz 2 vor, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig war. Nach

Kündigung des Mietvertrages | IVV immobilien vermieten & verwalten

http://www.vermieter-ratgeber.de/im-fokus/kuendigung-des-mietvertrages
31.12.2005 - Viele Mietverträge aus dieser Zeit haben diese in § 565 Absatz 2 BGB (alte Fassung / a.F.) enthaltenen symmetrisch gestaffelten Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß übernommen. Gelegentlich wurde einfach auf die Gesetzeslage verwiesen,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien › § 565

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 565 BGB
    § 565 Abs. 1 BGB oder § 565 Abs. I BGB
    § 565 Abs. 2 BGB oder § 565 Abs. II BGB
    § 565 Abs. 3 BGB oder § 565 Abs. III BGB

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