§ 566b BGB, Vorausverfügung über die Miete
Paragraph 566b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.


(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.


Benachbarte Paragraphen


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Webseiten zum Paragraphen

§ 566b BGB Vorausverfügung über die Miete Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92250.htm
(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des.

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BGB § 566b Vorausverfügung über die Miete - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_566b/
566b Vorausverfügung über die Miete. (1) 1Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des

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https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535.htm
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§ 566b BGB - Vorausverfügung über die Miete

https://www.verein-deutscher-vermieter.de/gesetze/BGB/566b.html
566b BGB Vorausverfügung über die Miete, Gesetzestext mit Erläuterung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien › § 566b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 566b BGB
    § 566b Abs. 1 BGB oder § 566b Abs. I BGB
    § 566b Abs. 2 BGB oder § 566b Abs. II BGB

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