§ 567b BGB, Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Paragraph 567b Bürgerliches Gesetzbuch

Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.


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§ 567b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92256.htm
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden.

§ 567b BGB, Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/567b
567b BGB, Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber. Home · Gesetze · BGB - Bürgerliches Gesetzbuch; § 567b BGB, Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber ...

§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber ...

http://www.mietrecht-einfach.de/bgb-mietrecht-gesetz/paragraph-567b-bgb-weiterv...
BGB Mietrecht Gesetz - § 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber - Bürgerliches Gesetzbuch (Gesetzestext - Mietrechtsgesetz)

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01.11.2015 - 567b BGB / Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber. Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich

§ 567b BGB - Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber

http://www.mieterverein-im-internet.de/gesetze/gesetze/BGB/567b.html
567b BGB Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber, Gesetzestext mit Erläuterung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien › § 567b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 567b BGB
    § 567b Abs. 1 BGB oder § 567b Abs. I BGB

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