§ 567a BGB, Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Paragraph 567a Bürgerliches Gesetzbuch

Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.


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Überleitung dann nur, wenn der Erwerber nach § 567 a BGB in das Miet-/Pachtverhältnis eintritt. 23. V. - Beschränkt persönliche Dienstbarkeit -. 1. Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 ff. BGB kann ein wesentliches Sicherungsmittel für de


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hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungs- mittel nach Absatz 2 stützt. (4) 1 Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus,

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Gesetzestext Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird,

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§ 567 BGB Belastung des Wohnraums durch den Vermieter ... - Buzer.de

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Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der.

Zitierungen von § 567a BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/v92255.htm
Zitierungen von § 567a BGB Bürgerliches Gesetzbuch.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4: Wechsel der Vertragsparteien › § 567a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 567a BGB
    § 567a Abs. 1 BGB oder § 567a Abs. I BGB

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