(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
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17.07.2010 - In Betracht käme hier Zahlungsverzug, §§ 543 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 3 lit.a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB. M hat mehr als eine Monatsmiete in zwei aufeinanderfolgenden Terminen zunächst nicht bezahlt. Fraglich ist aber bereits, ob V zum Zeitpunkt der Kü
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20122013/...
543 I 2 wird konkretisiert durch Aufzählung von gesetzlichen Beispielen in § 543 II und für Wohnungsmietverhältnisse zusätzlich in § 569 (569 neben 543 II anwendbar, Pal § 543 Rdz.7) ... Abwägung beider Grundrechtspositionen im Rahmen von §§ 540, 553 BGB
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Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1. Nr.3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb
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Vorschlag für Änderung der §§ 536, 556 b, 543, 569 und 573 BGB. § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln. (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre. Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
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10.11.2017 - und seiner „Heilung“ in den §§ 543 Abs. 2 und 569 Abs. 3 BGB geklärt sein. Der Fall: Es geht um das Mietverhältnis für eine Zweizimmerwohnung. Die Miete beträgt 386,96 € zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 93 €, insgesamt somit 4
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Der im Vortragstitel gewählte Begriff des Rückstands ist dem Gesetz als solcher fremd.3. Soweit die Kündigungsregeln konkret an das Zahlungsverhalten des Mieters anknüpfen, setzen sie Verzug voraus (§§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB), erford
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Der Gesetzgeber hat mit § 569 Abs. 2a. BGB bei Wohnraummietverhältnissen ei- nen neuen außerordentlich fristlosen Kün- digungsgrund eingeführt. Die bisherige. Rechtslage war bei Geschäftsraummietver- hältnissen dadurch gekennzeichnet, dass bei Verzug mit
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569 I BGB eröffnet dem Mieter ein zusätzliches Kündigungsrecht bei einer die Gesundheit erheblich gefährdenden Beschaffenheit der Mietsache. Kündigungsbefugt ist nur der Mieter. Dem Vermieter steht in einem solchen Fall kein Kündigungsrecht zu. Die Vorsc
http://www.kanzlei-doehmer.de/fristlose-kuendigung_8.htm
BGB, 543, 569, Kuendigung, fristlos, ausserordentlich, Miete, Mietvertrag, Mietverhaeltnis, Zahlung, Verzug, Rueckstand, Vertragsverletzung, Hausfrieden, Mieter, Vermieter, Gebrauch, Maengel, Drohung, Beendigung, gratis, free, Giessen, Wetzlar, Marburg,
https://www.bmgev.de/mieterecho/310/28-urteil-kuendigung.html
Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kuendigung-wegen-zah...
Zusammenfassung Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rück
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Mietvertrag § fristlose Kündigung Jeder Vertragspartei eines Mietverhältnisses ist es gestattet, ein unbefristetes oder befristetes Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer bestimmten Frist zu kündigen. Insoweit finden die gesetzlichen Vo