(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/lehrveranstaltungen/20082009/...
28.01.2009 - I. Begriff. Mietvertrag = Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt (s. § 535 BGB). -- schuldrechtlicher, gegenseitiger Vertrag (teilweise Annäherung an dingl. Rechte durch § 571 BGB). -- andere Gebrauchsüberlassu
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201408.pdf
Beklagten zu 2 gemäß § 546 a Abs. 1 BGB eine Entschädigung verlangen. Ihre Höhe richtet sich nach Wahl der Klägerin nach der vereinbarten oder nach der ortsüblichen Miete. III. Ein möglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280 ff., 546 Abs. 2, 571. BGB sc
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Kaiser-Materielles-Zivilrecht-Assessore...
Klausurtipp: Wenn der Vermieter nach § 543 II Nr. 3 BGB wegen Zahlungsverzuges kündigt, müs- sen Sie prüfen, ob ... kann der Mieter seine Aufwendungen nicht über § 536a I BGB oder § 539 BGB geltend machen, da sonst die ..... verlangen kann, allerdings is
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Zubehör). > bloße Besitzaufgabe. • Auch Dritte, denen Gebrauch überlassen wurde (§. 546 Abs. 2 BGB). Folgen bei Verletzung (§ 546a BGB). • Vereinbarte Miete oder. • Höhere ortsübliche Miete. • Schadensersatz (§ 546a Abs. 2 BGB) – insb. entgangener Gewinn
https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/1/0/5/6/Mk022004.pdf
Grundstücksveräußerung. Grundstücksveräußerung. Übergang des Mietverhältnisses erfordert. Identität zwischen Veräußerer und Vermieter von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf. 1. § 571 BGB a.F. (= § 566 BGB n.F.) ist grundsätzlich nur bei Identität zwisc
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/%DCbung05/Semesterhausarbeit%20WS%...
(str. Fremdbesitzerexeß) c) AGL: § 823 Abs. 1 BGB (beachte § 993 Abs. 1 HS 2 BGB, zudem ist problematisch, dass der "Betrieb" der B und nicht B selbst die Schäden verursacht hat.) IV. Weitergehende Schadensersatzansprüche, §§ 280 Abs. 1 , 2, 286, 546a Ab
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-5/Untertitel-1/Entschaedigung-...
13.11.2014 - 546 a BGB gilt für alle Mietverhältnisse. Für Pachtverträge geht § 584 b BGB vor. Im Falle von weitergehenden Schadensersatzansprüchen gemäß § 546 a Abs. 2 BGB geht bei Wohnraum die Vorschrift des § 571 BGB vor.s. Rn. 11 Auf Finanzierungslea
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben
http://www.mietrecht-einfach.de/bgb-mietrecht-gesetz/paragraph-571-bgb-weiterer...
BGB Mietrecht Gesetz - Mietrechtsgesetz. Mietverhältnisse über Wohnraum. Beendigung des Mietverhältnisses - Kündigung. Allgemeine Vorschriften. § 571 BGB Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum. (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wo
https://rechtsanwalt-und-mietrecht.de/tag/%C2%A7-571-bgb/
Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe. § 546 a BGB regelt einen Entschädigungsanspruch des Vermieters, wenn der Mieter die Mietsache nach … | mehr about Entschädigungsanspruch des Vermieters bei verspäteter Rückgabe ...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_571/
20.07.2017 - ... Form und Inhalt der Kündigung · § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund · § 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts · § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum · § 572 Vereinbartes Rückt