§ 564 BGB, Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
Paragraph 564 Bürgerliches Gesetzbuch

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.


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(§§ 563, 564 BGB)? - vhw

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29.02.2012 - Die Frage, ob und mit wem ein Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters fortgesetzt wird, ist im Gesetz – in den §§ 563, 563a und 564 BGB – an sich klar geregelt. Schwierigkeiten kön- nen jedoch insbesondere dann auftreten, wenn mehrere „Nachf

Merkblatt zum Eintrittsrecht bei Tod des Mieters § 563 BGB

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Treten beim Tod des Mieters keine der o.g. Personen in das Mietverhältnis ein, so wird das. Mietverhältnis kraft Gesetz (§ 564 BGB) mit den Erben fortgesetzt, sie treten mit allen Rechten und. Pflichten in das Mietverhältnis ein. Die Erben können das Mie

Anmerkungen zu § 564 b II Nr. 2 BGB Eigenbedarfskündigung bei ...

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Anmerkungen zu § 564 b II Nr. 2 BGB Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete von Rechtsanwalt Walter Möhrle, Mannheim. Das Thema ist zu umfangreich, als dass sinnvolle Erläuterungen in einem Beitrag unterzubringen wären. Es muss also mit Fortsetzungen gea

Kommentar zum BGB-Mietrecht

http://d-nb.info/952678934/04
562 BGB (Sicherheitsleistung). 377. § 563 BGB (Pfändungspfandrecht). 378. § 564 BGB (Ende des Mietverhältnisses). 378. § 564 a BGB (Schriftform der Kündigung). 387. § 564 b BGB (Berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung) 391. § 564 c BGB (Fo

Befristetes Mietverhältnis

http://ids-verwaltung.de/download/C5fbe4e4fX125075b991eXY6b0d/Befristetes_Mietv...
Der Grund für diese Regelung ist in der komplizierten Konstruktion des bisherigen § 564c. Abs. 1 BGB a.F. zu sehen. Danach kommt der Mieter nur dann in den Genuss des. Kündigungsschutzes nach § 564b BGB a.F., wenn er spätestens zwei Monate vor der. Beend


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Tod des Mieters / 8.3 Kündigungsrechte (§ 564 Satz 2 BGB) - Haufe

https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/tod-des-mieters-83-kuendigungsr...
Für die Kündigung nach § 564 Satz 2 BGB sind keine Kündigungsgründe erforderlich. Die Regelung des § 573d Abs. 1 BGB ist allerdings unanwendbar, wenn der Erbe nicht nach §§ 564 Satz 1, 1922 Abs. 1 BGB, sondern nach §§ 563, 563a BGB Rechtsnachfolger hinsi

Mietrecht | Was müssen Vermieter beim Tod des Mieters beachten?

http://www.iww.de/ee/archiv/mietrecht-was-muessen-vermieter-beim-tod-des-mieter...
01.01.2005 - Nach dem Tod des Mieters treten dessen Erben in das Mietverhältnis ein, §§ 564, 580, 1922 BGB. Soweit der Mieter mit einem Ehegatten, einem Familienangehörigen, einem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner oder mit einem Partner einer auf

Kündigung des Mietvertrages bei einem Todesfall

https://www.kuendigungsfristen.net/mietrecht/mietvertrag-todesfall/
Nein, wenn der Mieter verstirbt, so wird das Mietverhältnis durch die Erben fortgesetzt und endet nicht automatisch. Um das Mietverhältnis kündigen zu können, müssen bestimmte Regelungen im BGB (§§ 563, 563a, 563b und 564 BGB) beachtet werden. Die Paragr

Rechtliche Besonderheiten beim Tod des Mieters - Mietrecht-Hilfe.de

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27.02.2010 - Erben rechtliche Besonderheiten im Hinblick auf die Weiterführung/Beendigung des Mietverhältnisses zu beachten. So hat der Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen der §§ 563, 563 a, 563 b, 564 BGB bestimmt, welcher Personenkreis in welcher Rang

Außerordentliche befristete Kündigung des Mietvertrages

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21.01.2016 - Durch den Tod des Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. In diesem Fall wird das Mietverhältnis faktisch zunächst mit dem Kreis der eintrittsberechtigten Personen (§ 563 BGB), den überlebenden Mitmietern (§ 563a BGB) oder dem Er


  • Verortung im BGB

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 564 BGB
    § 564 Abs. 1 BGB oder § 564 Abs. I BGB

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