(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
(2) Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
(3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die Modernisierungsmaßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
(4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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http://www.rainer-tietzsch.de/Anrechnung_von_Drittmitteln_bei_der_Mieterhohung_...
Ist die Modernisierung mit öffentlicher Förderung durchgeführt worden, so sind nach § 559a BGB die hierfür vereinnahmten Fördermittel in Abzug zu bringen. Geschieht dies überhaupt nicht, ist das Erhöhungsverlangen nach richtiger und überwiegender Auffass
https://www.hausverwalter.de/download/CY70a7feb1X15399965199XY2232/Verwalterfor...
18.03.2016 - Modernisierungsmaßnahmen. ▫. Abs. 1: Maßnahmen nach §555b Nr.1, 3-6 BGB, Erhöhung der Miete um 11%. ▫. Abs. 2: Abgrenzung Erhaltungskosten, Schätzung. ▫. Abs. 3: Aufteilung bei mehreren Wohnungen. ▫. Abs. 4: Härtegründe. ▫. Abs. 5: Ausschlus
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des Bundes und der Länder sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an. 1. Modernisierungsmieterhöhung nach §§ 559, 559a BGB. Von den für eine Wohnung angefallenen oder ansetzbaren Modernisierungskosten dürfen nach § 559 Abs. 1 BGB 11 Prozent auf di
https://www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:6e5e80fa-3640-4a87-a071-c20436d97078/SG...
zu berechnen. Die Gesamtkosten und die Kosten der einzelnen Modernisierungs- maßnahmen sind aufzuführen (§ 559b BGB). Die in diesem Zusammenhang anfallen- den Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen und erhaltenen Fördermittel sind in Ab- zug zu bringen (§ 5
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=390-1-11
04.07.2011 - 3. Zu Artikel 1b - neu - (§ 559a Absatz 1 BGB). Nach Artikel 1a ist folgender Artikel 1b einzufügen: "Artikel 1b. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. In § 559a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der. Bekanntmachung vom
https://www.hausundgrund-nuernberg.de/service/downloads.html?download=261:energ...
In § 555b BGB wird der Begriff der Modernisierungsmaßnahme wie folgt definiert: Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,. 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),. 2. durch
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559a Anrechnung von Drittmitteln [1]. (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) 1Werden di
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92234.htm
(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) Werden die Kosten.
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(1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559. (2) Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahm
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01.03.2014 - Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen können vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden. Kosten für ersparte Instandsetzungsaufwendungen (siehe oben Ziffer 2) oder erhaltene Drittmittel wie öffentliche Zuschüsse sind ge
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01.07.2016 - Zinsverbilligte oder zinslose Darlehen (§ 559a Abs. 2 BGB). Deckt der Vermieter die Kosten seiner baulichen Maßnahmen mit einem zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen aus öffentlichen Haushalten, fällt auch dadurch die Mieterhöhung für die