(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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https://www.immoverkauf24.de/download/1255/mieterhoehung_musteranschreiben.docx
Auf der Grundlage von § 558 BGB darf ich von Ihnen die Zustimmung zur Erhöhung der mit Ihnen vereinbarten Miete verlangen. Voraussetzung für die Erhöhung der Miete ist, dass der Mietpreis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung in Kraft treten soll, se
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Kein Grund zur Panik bei Mieterhöhungen. Mieter freifinanzierter Wohnungen sollten sich bei Mie- terhöhungen nicht vom Vermieter unter Zeitdruck set- zen lassen. Denn weil nur die ortsübliche Miete verlangt werden darf und jeder Mieter ausreichend Zeit h
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Im Mieterhöhungsrecht bei der Bestimmung der. “ortsüblichen Vergleichsmiete”. • § 558 I BGB: „Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen. Vergleichsmiete verlangen (…).“ • Grundlage ist das Mietniveau in der gesamt
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25.09.2013 - Einen nicht alltäglichen Sachverhalt hat der BGH mit Urteil vom 25. September 20131 ent- schieden. Erwähnenswert ist die Entscheidung dennoch, weil sie den Zusammenhang von der verschiedenen Fristen der §§ 558b Abs. 1 und 561 Abs. 1 BGB für
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2016 Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus, Gelsenkirchen. Liste der Gemeinden, die in eine. Kappungsgrenzensenkungsverordnung gem. § 558 Abs. 3 BGB oder eine „Mietpreisbremsenverordnung“ gem. § 556d BGB aufgenommen wurden. Stand 1.3.2016. (ohne Gewähr). Kappung
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vor 1 Tag - Das Gesetz definiert die Einjahressperrfrist in § 558 Abs. 1 BGB wie folgt: „Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung ei
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