§ 655e BGB, Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Paragraph 655e Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


(2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.


Benachbarte Paragraphen


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 655e BGB
    § 655e Abs. 1 BGB oder § 655e Abs. I BGB
    § 655e Abs. 2 BGB oder § 655e Abs. II BGB

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