§ 655b BGB, Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher
Paragraph 655b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.


(2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.


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Inhaltsverzeichnis - WM Wirtschafts- und Bankrecht

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nicht nach § 655 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. offenlegen. BGH 10.05.2012 - III ZR 234/11; WuB I E 2. § 655b BGB a.F. 1.12 (WM 2012, 1117). Schinkels, B. 657. Unwirksamkeit eines dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegenden Bürgschaftsvertrags bei Rückabwick

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

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Merkblatt - IHK München

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24.10.2017 - schriften der §§ 491 ff., 655a und 655b BGB sowie die Vorschriften des Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Hinweis: Darlehensvermittler, die Tätigkeiten im Sinne von § 34f Absatz 1 Satz 1. Nummer 3 GewO

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§ 655b BGB Schriftform bei einem Vertrag mit einem ... - Buzer.de

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(1) Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Mäklervertrag › Untertitel 2: Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen › § 655b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 655b BGB
    § 655b Abs. 1 BGB oder § 655b Abs. I BGB
    § 655b Abs. 2 BGB oder § 655b Abs. II BGB

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