§ 657 BGB, Bindendes Versprechen
Paragraph 657 Bürgerliches Gesetzbuch

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Schuldverhältnisse Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Vertrag ...

http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/material/schuldverh.pdf
Page 1. Schuldverhältnisse. Rechtsgeschäftliche. Schuldverhältnisse. Vertrag. (§ 311 I BGB). Eins. Rechtsgesch. (zB § 657 BGB). Gesetzliche. Schuldverhältnisse.

Rechtsgeschäftslehre

https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/binder/lehrveranstal...
Arten von Rechtsgeschäften. 1. Einseitige Rechtsgeschäfte. Die Rechtsfolgen werden einseitig ausgelöst durch die Willenserklärung nur einer Person. (Bsp.: Auslobung, § 657 BGB (einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft)1,. Testament, §§ 2064

17/657 - DIP - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/006/1700657.pdf
09.02.2010 - Drucksache 17/657. – 2 –. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode. Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB) – Diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältni

Mäklervertrag, Verwahrung, Auslobung - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Öffentliche Bekanntmachung (§ 657 BGB). • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Belohnung für Vornahme einer Handlung / Herbeiführung eines Erfolges. • Kenntnis von Auslobung nicht erforderlich. • Derjenige, der zuerst vollständig Handlung vornimmt

Vorlesung BGB AT - PPT Teil 2

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/w...
IV. Abgabe und Wirksamwerden einer WE. 1. Abgabe. „alles tun damit die WE wirksam wird“. 2. Wirksamwerden a) bei einseitigen nicht empfangsbedürftigen WE: mit Abgabe, Bsp. Auslobung, § 657 BGB b) WE unter Anwesenden: mit Abgabe bei. Möglichkeit der Verne


Webseiten zum Paragraphen

Auslobung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/auslobung/auslobung.htm
Wenn mehrere die Handlung vornehmen, ist die Belohnung angemessen aufzuteilen (§§657-660 BGB). Die Auslobung nach § 657 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie ist das durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende einseitige Versprechen der Belohnung f

Definition zu Auslobung iSv § 657 BGB | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/auslobung-isv-%C2%A7-657-bgb
Auslobung iSv § 657 BGB. Eine Auslobung gem. § 657 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, in dem eine durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt wird. Quelle

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 657 – Bindendes ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat,

jura-basic (Lexikon: Auslobung) - Grundwissen

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&pp=4&art=6&find=Auslobung
Auslobung. Die Auslobung ist das verbindliche Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung (§ 657 BGB) z.B. Belohnung für die erfolgreiche Vermittlung einer Wohnung. Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme eine

§ 657 BGB: Bindendes Versprechen - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/657
OLG München, vom 2.6.2015, Az. 9 U 1676/13 Das Verlangen, Lösungsvorschläge auszuarbeiten, ist keine nach § 657 BGB zu beurteilende Auslobung, sondern eine empfangsbedürftige, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegenden W


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 11: Auslobung › § 657

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 657 BGB
    § 657 Abs. 1 BGB oder § 657 Abs. I BGB

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