§ 659 BGB, Mehrfache Vornahme
Paragraph 659 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat.


(2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. Lässt sich die Belohnung wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.


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Mäklervertrag, Verwahrung, Auslobung - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Öffentliche Bekanntmachung (§ 657 BGB). • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Belohnung für Vornahme einer Handlung / Herbeiführung eines Erfolges. • Kenntnis von Auslobung nicht erforderlich. • Derjenige, der zuerst vollständig Handlung vornimmt

Reform des BBergG: Bergbau sichern, Anwohner ... - Landtag NRW

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument?Id=MMST16/659
Reform des BBergG: Bergbau sichern, Anwohner schützen am Freitag, 19. April 2013, 10 Uhr, im Plenarsaal. Vorgelegt von Heinz Spelthahn, stv. Vorsitzender BgB e.V.. Kreuzstraße 137, 52428 Jülich. ☎ 02461 344 286. Fax 02461 344 295. eMail: ra-spelthahn@t-o

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst - Ruhr-Universität Bochum

http://www.ruhr-uni-bochum.de/ls-muscheler/downloads/seminar0809/Nils_Borchert_...
BGB genannte Gründen im Nachhinein wirksam und existieren zudem mehrere kollidierende Forderungen, so gilt bei deren Befriedigung das. Prioritätsprinzip. 58. 2. § 659 I BGB. Bei der Auslobung nach § 659 I BGB entscheidet die materielle. Priorität darüber

Sachenrecht - Neuner, Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Neuner-Sachenrecht-9783406646041_190...
100 Vgl. Palandt/Bassenge, BGB, § 929 Rn. 29; beachte: nach einer unbedingten Übereignung können die Parteien einen EV im Wege der Rückübereignung gem ..... 132 Vgl. auch Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rn. 465; Brox, JuS 1984, 657 (659); Staudinge

Schriftformerfordernis gemäß § 623 BGB bei ... - idk Hannover

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(AZ: 2 AZR 659/03 und 2 AZR 628/03). Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen zum Schriftformerfordernis bei. Kündigungserklärungen gemäß § 623 BGB Stellung genommen. Deren Inhalt wollen wir nachfolgenden kurz darstellen. 1. Schriftformerfordernis b


Webseiten zum Paragraphen

BGB § 659 Mehrfache Vornahme - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_659/
20.07.2017 - 659 Mehrfache Vornahme. (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) 1Ist die Handlung von mehreren gleichze

.§ 659 BGB Mehrfache Vornahme - Brennecke & Partner

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659 BGB Mehrfache Vornahme. (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorge

Archiv-Text-Bürgerliches Gesetzbuch §§ 652-661a - SaDaBa

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659 BGB (Anspruch mehrerer auf die Belohnung). (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat. (2) 1Ist die Handlung von mehrere

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02.08.2017 - Auf die Definition in § 650a BGB, wann ein Bauvertrag vorliegt, folgen Regelungen zur Änderung des Vertrages während der Durchführung. In § 650b BGB geht es um die Änderung dem Grunde nach und in § 659c BGB um die Vergütungsanpassung. Diese

Auslobung - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/auslobung/auslobung.htm
Mit der öffentlichen Bekanntmachung ist der Auslobende (abweichend vom Vertragsgrundsatz des § 311 Abs. 1 BGB) durch das einseitige Rechtsgeschäft verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, der — auch in Unkenntnis der Auslobung — die Handlung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 11: Auslobung › § 659

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 659 BGB
    § 659 Abs. 1 BGB oder § 659 Abs. I BGB
    § 659 Abs. 2 BGB oder § 659 Abs. II BGB

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