§ 655d BGB, Nebenentgelte
Paragraph 655d Bürgerliches Gesetzbuch

Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

© 2018 aok-business.de - PRO Online, 16.02.2018

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/pdf-dr...
21.03.2016 - 655d BGB. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bundesrecht. Titel 10 – Mäklervertrag -> Untertitel 2 – Vermittlung von. Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen. Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Normgeber: Bund. Amt

Hinweis auf die Schlichtungsstellen und die Europäische Online ...

https://www.sparkasse-dillenburg.de/content/dam/myif/spk-dillenburg/work/dokume...
Bei Streitigkeiten aus der Anwendung. 1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen mit. Verbrauchern. 2. der Vorschriften über Verbraucherdarlehen und sonstige Finanzierungshilfen sowie

Das Peti - Deutscher Bundestag - Petitionen

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2010/_03/_28/Petition_11070.abschl...
09.06.2011 - Mit der Petition soll das Verbraucherdarlehensvermittlungsrecht geändert und der. Anspruch des Vermittlers auf Erstattung seiner erforderlichen Auslagen nach § 655d. Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden. Zur Begründung führ

S tellungnahme - AG SBV

http://www.agsbv.de/wp-content/uploads/2016/08/AG-SBV-Stn-Wohnimmobilienrichtli...
Beratungshonorare gegen überschuldete Personen geltend gemacht. Die AG SBV bleibt bei ihrer Forderung, hier eine gesetzliche Klarstellung zu schaffen, um dem Schutzzweck der. Darlehensvorschriften gegenüber dem überschuldeten Verbraucher zu genügen. Sowe

Informationen über Schlichtungsstellen und ... - isFINANCE AG

http://www.isfinance.de/wp-content/uploads/2018/01/isF_Informationen_%C3%BCber_...
Bei Streitigkeiten mit Verbrauchern aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen. Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie bei. Streitigkeiten mit Verbrauchern aus der Anwendung der §§ 655a-655d BGB (Vermittlung


Webseiten zum Paragraphen

§ 655d BGB Nebenentgelte Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92407.htm
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach §

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 655d - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 655d – Nebenentgelte. [1]Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertra

BGB § 655d Nebenentgelte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_655d/
655d Nebenentgelte [2]. 1Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 6

§ 655d BGB - Nebenentgelte - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/655d
655d BGB - § 655d Nebenentgelte Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines.

Schuldrecht - Änderung des § 655d Bürgerliches Gesetzbuch ...

https://www.openpetition.de/petition/online/schuldrecht-aenderung-des-655d-buer...
Der § 655d BGB regelt die Nebenentgelte der Darlehnsvermittler. Satz 2 besagt, das entstandene erforderliche Auslagen, dem Vermittler zu erstatten sind. Dieser Satz wird von dubiosen Darlehnsvermittler gnadenlos genutzt um somit Gebühren bzw. den Profit


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Mäklervertrag › Untertitel 2: Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen › § 655d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 655d BGB
    § 655d Abs. 1 BGB oder § 655d Abs. I BGB

  • Werbung