§ 655c BGB, Vergütung
Paragraph 655c Bürgerliches Gesetzbuch

Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/10/010/1001014.pdf
16.02.1984 - behaltlich der Sonderregelung der §§ 655 a bis. 655 c auch die Darlehensvermittlung den allge- meinen maklerrechtlichen Bestimmungen der. §§ 652 ff. unterliegt. Damit wird den BGB-Vor- schriften über den Maklervertrag für den Be- reich der D

655 BGB - IHK Emden

http://www.ihk-emden.de/blob/emdihk24/recht/downloads/2352250/dfce7262ed4bf9ebe...
24.01.2014 - (1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelte

Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Bundesgerichtshof

http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
13.02.2015 - den §§ 655c und 665d BGB eine wichtige Abgrenzung. Zu Recht wird und wurde vorgesehen, dass bei Allgemein-. Darlehensverträgen ein Entgelt für die Vermittlung eines Darlehens erst mit erfolgtem und nicht mehr widerrufbarem Abschluss zusteht.

S tellungnahme - AG SBV

http://www.agsbv.de/wp-content/uploads/2016/08/AG-SBV-Stn-Wohnimmobilienrichtli...
Nach § 655d BGB-E werden die Möglichkeiten eines Darlehensvermittlers begrenzt, Ersatz für solche Auslagen verlangen zu können, die über die in § 655c BGB geregelte Vergütung hinausgehen. Danach ist der Schuldner zur Zahlung einer Vergütung für die. Verm

Wichtige Informationen zur Darlehensvermittlung - Actio Finanz

http://www.actio-finanz.de/pdf/Informationen_zur_Darlehensvermittlung.pdf
Für den/die Antragsteller/in fallen im Zusammenhang mit der/den Darlehensvermittlung/en keine weiteren Kosten an. Das Bearbeitungsentgelt beträgt einmalig ______ Euro und ist vom Antragsteller/der Antragstellerin bzw. den Antragstellern gem. § 655c BGB n


Webseiten zum Paragraphen

§ 655c BGB Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92406.htm
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an.

.§ 655c BGB Vergütung - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/655c-BGB-Verguetung_61257
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen a.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 655c – Vergütung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung oder des Nachweises des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist.

Kredit Gesetze -§ 655 c BGB Kreditvermittlung - Vergütung ...

http://www.kredit1a.de/kredit-gesetze/verguetung-kreditvermittlung.php
Kreditgesetze - Vergütung bei Kreditvermittlung, Darlehensvermittlung, die Vergütung bei Kreditvermittlung ist in § 655c BGB geregelt.

Legaldefinitionen - Juraeinmaleins.de

https://juraeinmaleins.de/legaldefinitionen/
In manchen Fällen legt der Gesetzgeber selbst eine Definition für Begriffe fest. Dies sind sog. Legaldefinitionen. Erkennbar ist dies oftmals durch eingeklammerte Begriffe, wie z.B. der Verbrauchervertrag gem. § 310 Abs. 3 BGB. Davon gibt es freilich Aus


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Mäklervertrag › Untertitel 2: Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen › § 655c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 655c BGB
    § 655c Abs. 1 BGB oder § 655c Abs. I BGB

  • Werbung