§ 655a BGB, Darlehensvermittlungsvertrag
Paragraph 655a Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher

1.
gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln,
2.
die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 nachzuweisen oder
3.
auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1 behilflich zu sein,
gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.


(2) Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.


(3) Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. Ist der Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu berücksichtigen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Bedingungen für die Vermittlung von ... - Deutsche Bank

https://www.deutsche-bank.de/content/dam/deutschebank/de/shared/pdf/Bedingungen...
Darlehensgeber i. S. v. § 655a Abs. 3 Satz 3 BGB gebunden oder ausschließlich für einen oder mehrere Darlehensgeber tätig sind, und ob Sie eine Beratungsleistung anbieten. • Zudem müssen Sie den Kunden über die Methode, nach der Ihre Ver- gütung gezahlt

Darlehensvermittlungsvertrag - Auxmoney

https://www.auxmoney.com/contact/dokumente/lender/AnlageA.pdf
Der Darlehensvermittler vermittelt an Verbraucher auf Basis von Darlehensvermittlungsverträgen im Sinne von § 655a BGB gewerbsmäßig gegen Entgelt Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 491 BGB mit ihm kooperierenden, inländischen. Kreditinstituten.

Änderungen für Immobiliardarlehensvermittler durch die Umsetzung ...

http://www.bkl-law.de/wp-content/uploads/2017/11/%C3%84nderungen-f%C3%BCr-Immob...
Darlehensvertrages von der Darlehensvermittlung erfasst sein können. Darlehensvermittler im Sinne dieser Vorschrift sind von sogenannten „Tippgebern“ abzugrenzen, die von § 655a BGB nicht erfasst wer- den, wobei hier die gestalterische Genauigkeit bei de

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/10/010/1001014.pdf
16.02.1984 - 652 ff. unterliegt. Damit wird den BGB-Vor- schriften über den Maklervertrag für den Be- reich der Darlehensvermittlung der Vorrang vor den §§ 93 bis 104 HGB eingeräumt. Zu § 655a. Darlehensvermittlungsverträge bedürfen der. Schriftform (§ 6

Notwendige Angaben im Rahmen der Kreditvermittlung

https://www.volksbank-vor-ort.de/content/dam/f0955-0/pdf_dokumente/formulare_kr...
Diese muss sämtliche Kosten enthalten, auch die Vermittlerprovision. Die gleiche Pflicht trifft grundsätzlich auch den. Kreditvermittler. Rechtliche Grundlagen: Art. 247 § 13 EGBGB, § 491 a BGB, § 655 a BGB (ab 11.06.2010, Stand: 8. Januar 2010,. Gesetze


Webseiten zum Paragraphen

§§ 655a bis 655e BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=655a-655e
1Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleist

§ 655a BGB - Darlehensvermittlungsvertrag - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/655a/
655a BGB - § 655a Darlehensvermittlungsvertrag (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 655a - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu vermitteln od

.§ 655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/655a-BGB-Darlehensvermittlungsvertrag_61255
655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag. (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistendes Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche Finanzieru

Gesetzliche Neuerungen im (Online-) Kreditvermittler-Bereich - Dr. Bahr

http://www.dr-bahr.com/infos/veroeffentlichungen/aufsaetze/gesetzliche-neuerung...
11.06.2010 - Es gilt jedoch den neuen § 655a BGB zu berücksichtigen, der lautet: § 655a Darlehensvermittlungsvertrag (1) Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbraucher gegen ein vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistend


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 10: Mäklervertrag › Untertitel 2: Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen › § 655a

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 655a BGB
    § 655a Abs. 1 BGB oder § 655a Abs. I BGB
    § 655a Abs. 2 BGB oder § 655a Abs. II BGB
    § 655a Abs. 3 BGB oder § 655a Abs. III BGB

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