§ 505e BGB, Verordnungsermächtigung
Paragraph 505e Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordnung können insbesondere Leitlinien festgelegt werden

1.
zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann,
2.
zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen.


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§ 505e BGB Verordnungsermächtigung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a206086.htm
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der.

BGB § 505e Verordnungsermächtigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_505e/
Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge [2]. § 505e Verordnungsermächtigung [3]. 1Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsveror

BGB § 505e Verordnungsermächtigung - rebiblion

http://www.rebiblion.de/docid/bgb_p505e_20170606
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 505e

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 505e BGB
    § 505e Abs. 1 BGB oder § 505e Abs. I BGB

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