§ 505b BGB, Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen
Paragraph 505b Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.


(2) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.


(3) Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.


(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.


(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.


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17.08.2017 - manchen Marktteilnehmern bestehenden Unsicherheiten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Rahmen der §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 BGB sowie des § 18a Absatz 1 bis 5. KWG durch Leitlinien zu Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfun

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https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197441.htm
(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwü

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https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/505b
21.03.2016 - (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung

BGB § 505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei ...

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Eine weitere „nachholende“ Richtlinienumsetzung zu Klarstellungszwecken führt zur Änderung des § 505b Abs. 2 S. 3 BGB (s. BT-Drucks 18/10935, S. 21, 40). Mit ihr werden die erst jüngst im BGB etablierten Kriterien für die Kreditwürdigkeitsprüfung (das Kr


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 505b

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 505b BGB
    § 505b Abs. 1 BGB oder § 505b Abs. I BGB
    § 505b Abs. 2 BGB oder § 505b Abs. II BGB
    § 505b Abs. 3 BGB oder § 505b Abs. III BGB
    § 505b Abs. 4 BGB oder § 505b Abs. IV BGB
    § 505b Abs. 5 BGB oder § 505b Abs. V BGB

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