(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
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https://www.partner.ing-diba.de/doc/public/docs/vermittler-esis/esis-muster-ann...
Gleiches gilt, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit verstößt und der Darlehensnehmer den Vertrag aus diesem Grund nach § 505 d BGB jederzeit fristlos kündigen kann. Unabhängig von den vorstehenden Kündigungsrechten
http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2016/Aufsatz_VuR_16_04.pdf
505d RefE-BGB) nicht für Kreditinstitute im Sinne des KWG oder Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG gelten sollten, so dass die größte Gruppe der Darlehensgeber weiterhin nur der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung und Sanktion unterstellt ge- wesen wär
http://ivd.net/wp-content/uploads/2016/09/2016-08-09_Positionspapier_Wohnimmobi...
Die Richtlinie enthält Min- deststandards für die Kreditvergabe, die der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung verschärfen darf. Diese Vorgaben der EU-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der. Richtlinie zum 21.03.2016 d
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/omlor/aktuelles/news/ste...
02.03.2017 - WohnimmobilienkreditRL, zivilrechtlich §§ 505a-505d BGB und aufsichtsrechtlich § 18a. Abs. 1-5 KWG. 1. Auswirkungen der neuen Kreditwürdigkeitsprüfung auf die Kreditvergabepraxis. Die empirischen Auswirkungen der Umsetzung der Wohnimmobilien
http://www.kanzlei-schlatter.de/respond/app/sites/schlatter/files/Timo%20Bruns%...
02.12.2016 - Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505d, 499 BGB. 1. Ermäßigung des vereinbarten Sollzinses auf. Refinanzierungssätze. 2. Fristloses Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ohne Vorfälligkeitsentschädigung. 3. Bei Kausalität zwischen fehlerhafter Prü
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2015/Downlo...
12.02.2015 - verlangen kann, die synallagmatisch mit der Gewährung des Darlehens verknüpft sind. Klarstellend sollte die Kostentragung in § 505c BGB aufgenommen werden. § 505d BGB regelt die Rechtsfolge von Verstößen gegen die §§ 505a bis 505c BGB. Im. R
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197443.htm
(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich 1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für.
https://360grad.kuemmerlein.de/hauskauf-in-gefahr/
17.06.2016 - Die Bundesregierung habe die Bedingungen für Baukredite verschärft; vor allem junge Familien und ältere Menschen könnten keine Finanzierung mehr bekommen. Hintergrund dieses Artikels sind die seit dem 21.03.2016 geltenden neuen §§ 505a bis 5
https://www.eser-law.de/kreditwuerdigkeitspruefung
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes sind erstmals zivilrechtlich in § BGB § 505 d BGB geregelt. Ein Darlehensvertrag darf mit einem Verbraucher daher nur noch unter gewissen Voraussetzungen abgeschlossen werden, wenn nämlich die Kreditwürdigkeitsprüfung erg
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsfolgen-unterbliebener-oder-fehlerhafter...
24.08.2016 - Außerdem hat der Darlehensnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (§ 505d Abs.1 Satz 3 BGB). Im Falle der Kündigung wird der Darlehensnehmer zwar von künftig fä
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/bgb-online.htm
505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen · § 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen · § 505d Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigk