§ 505d BGB, Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Paragraph 505d Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich

1.
ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
2.
ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.


(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.


(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.


Benachbarte Paragraphen


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[Bei dem hier erstellten ESIS handelt es sich um ein unverbindliches ...

https://www.partner.ing-diba.de/doc/public/docs/vermittler-esis/esis-muster-ann...
Gleiches gilt, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit verstößt und der Darlehensnehmer den Vertrag aus diesem Grund nach § 505 d BGB jederzeit fristlos kündigen kann. Unabhängig von den vorstehenden Kündigungsrechten


PDF Dokumente zum Paragraphen

VuR - Aufsatz - Verbraucher und Recht

http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2016/Aufsatz_VuR_16_04.pdf
505d RefE-BGB) nicht für Kreditinstitute im Sinne des KWG oder Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAG gelten sollten, so dass die größte Gruppe der Darlehensgeber weiterhin nur der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung und Sanktion unterstellt ge- wesen wär

Wohnimmobiliarkreditrichtlinie - IVD

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Die Richtlinie enthält Min- deststandards für die Kreditvergabe, die der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung verschärfen darf. Diese Vorgaben der EU-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der. Richtlinie zum 21.03.2016 d

BT-Drucks. 18/10935 - Philipps-Universität Marburg

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02.03.2017 - WohnimmobilienkreditRL, zivilrechtlich §§ 505a-505d BGB und aufsichtsrechtlich § 18a. Abs. 1-5 KWG. 1. Auswirkungen der neuen Kreditwürdigkeitsprüfung auf die Kreditvergabepraxis. Die empirischen Auswirkungen der Umsetzung der Wohnimmobilien

WKR

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02.12.2016 - Kreditwürdigkeitsprüfung, §§ 505d, 499 BGB. 1. Ermäßigung des vereinbarten Sollzinses auf. Refinanzierungssätze. 2. Fristloses Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ohne Vorfälligkeitsentschädigung. 3. Bei Kausalität zwischen fehlerhafter Prü

Stellungnahme des Bauherren-Schutzbund eV (BSB) - BMJV

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2015/Downlo...
12.02.2015 - verlangen kann, die synallagmatisch mit der Gewährung des Darlehens verknüpft sind. Klarstellend sollte die Kostentragung in § 505c BGB aufgenommen werden. § 505d BGB regelt die Rechtsfolge von Verstößen gegen die §§ 505a bis 505c BGB. Im. R


Webseiten zum Paragraphen

§ 505d BGB Verstoß gegen die Pflicht zur ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197443.htm
(1) Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich 1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für.

Kümmerlein 360° | Hauskauf in Gefahr

https://360grad.kuemmerlein.de/hauskauf-in-gefahr/
17.06.2016 - Die Bundesregierung habe die Bedingungen für Baukredite verschärft; vor allem junge Familien und ältere Menschen könnten keine Finanzierung mehr bekommen. Hintergrund dieses Artikels sind die seit dem 21.03.2016 geltenden neuen §§ 505a bis 5

kreditwürdigkeitsprüfung falschberatung - ESER

https://www.eser-law.de/kreditwuerdigkeitspruefung
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes sind erstmals zivilrechtlich in § BGB § 505 d BGB geregelt. Ein Darlehensvertrag darf mit einem Verbraucher daher nur noch unter gewissen Voraussetzungen abgeschlossen werden, wenn nämlich die Kreditwürdigkeitsprüfung erg

Rechtsfolgen unterbliebener oder fehlerhafter Kreditwürdigkeitsprüfung

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsfolgen-unterbliebener-oder-fehlerhafter...
24.08.2016 - Außerdem hat der Darlehensnehmer das Recht zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (§ 505d Abs.1 Satz 3 BGB). Im Falle der Kündigung wird der Darlehensnehmer zwar von künftig fä

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - Schiering

http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/bgb-online.htm
505b Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen · § 505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen · § 505d Verstoß gegen die Pflicht zur Kreditwürdigk


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 505d

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 505d BGB
    § 505d Abs. 1 BGB oder § 505d Abs. I BGB
    § 505d Abs. 2 BGB oder § 505d Abs. II BGB
    § 505d Abs. 3 BGB oder § 505d Abs. III BGB

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