Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
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https://www.bundestag.de/blob/391310/7a39007e8da7bbb070aaac43be43cbb0/langner-d...
25.09.2015 - vergeben. Auch in diesen Fällen würde ein erneutes Beratungsangebot ergebnislos bleiben. d). Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation der Sachverständigen, § 505 c BGB. Wir begrüßen die Ausführungen in der Stellungnahme des Bund
https://www.voeb.de/download/dk-stellungnahme-wohnimmobilienkreditrichtlinie.pdf
13.02.2015 - b) Haftungsregelung des § 505d BGB-E geht zu weit. 25 c) Bewertung von Wohnimmobilien, § 505c BGB-E. 25. 15. Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, § 511 BGB-E. 26. 16. Darlehensvermittlungsvertrag, § 655a BGB-E. 2
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
505a BGB-E………………………………………………………….. 7 a) Keine neue Kreditwürdigkeitsprüfung bei echten Abschnittsfinanzie- rungen im Rahmen der Prolongation………………………………… 7 b) Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich……. 9. 4. Bewertung von Wohnimmobil
http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2016/Aufsatz_VuR_16_04.pdf
505a, 505b, 505c E-BGB. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ist zwischen Allgemein-Ver- braucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarle- hensverträgen zu unterscheiden, da sowohl die Grundlagen für die Prüfungen als auch die Anforderungen an die
https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2015/0359_2D15B.pdf
25.09.2015 - heblichen Bonitätsproblemen - keinen Schwierigkeiten bei der Anschlussfinan- zierung ausgesetzt wäre. 21. Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 505c Nummer 2 BGB). Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in. § 505c Num
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197442.htm
Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und 2. sicherzustellen, dass interne und externe.
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-3/Untertitel-1/Kapitel-2/Weit...
505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben. 1. bei der Bew
http://www.govalue.de/de/sprengnetter_news/Nur-fachlich-kompetente-Bewerter-due...
30.11.2015 - Nach § 505c Nummer 2 BGB-E haben Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, sicherzustellen, dass Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent
http://www.main-notar.com/die-umsetzung-der-wohnimmobilienkreditrichtlinie-neue...
Die Verordnung regelt neben der erforderlichen Sachkunde die zu deren Nachweis erforderliche Berufsqualifikation. Ferner enthält das Gesetz neue Anforderungen an die Sicherheitenbewertung bei Immobilien. Gutachter müssen kompetent und Bewertungen müssen
http://www.ten2click.de/service/news/news-detail/article/neue-anforderungen-an-...
20.02.2015 - ... Anforderungen in § 505c BGB umgesetzt werden. Für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erfolgt die Umsetzung in § 54a Versicherungsaufsichtsgesetz. Zuverlässige Standards. Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich besicherte Immobili