§ 505c BGB, Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Paragraph 505c Bürgerliches Gesetzbuch

Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben

1.
bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und
2.
sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive Bewertung vornehmen können, und
3.
Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.


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Stellungnahme - Deutscher Bundestag

https://www.bundestag.de/blob/391310/7a39007e8da7bbb070aaac43be43cbb0/langner-d...
25.09.2015 - vergeben. Auch in diesen Fällen würde ein erneutes Beratungsangebot ergebnislos bleiben. d). Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation der Sachverständigen, § 505 c BGB. Wir begrüßen die Ausführungen in der Stellungnahme des Bund

Stellungnahme - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

https://www.voeb.de/download/dk-stellungnahme-wohnimmobilienkreditrichtlinie.pdf
13.02.2015 - b) Haftungsregelung des § 505d BGB-E geht zu weit. 25 c) Bewertung von Wohnimmobilien, § 505c BGB-E. 25. 15. Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, § 511 BGB-E. 26. 16. Darlehensvermittlungsvertrag, § 655a BGB-E. 2

Stellungnahme zum Regierungsentwurf über ein ... - Bundesgerichtshof

http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
505a BGB-E………………………………………………………….. 7 a) Keine neue Kreditwürdigkeitsprüfung bei echten Abschnittsfinanzie- rungen im Rahmen der Prolongation………………………………… 7 b) Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich……. 9. 4. Bewertung von Wohnimmobil

VuR - Aufsatz - Verbraucher und Recht

http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2016/Aufsatz_VuR_16_04.pdf
505a, 505b, 505c E-BGB. Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ist zwischen Allgemein-Ver- braucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarle- hensverträgen zu unterscheiden, da sowohl die Grundlagen für die Prüfungen als auch die Anforderungen an die

Bundesrat Stellungnahme - Umwelt-Online

https://www.umwelt-online.de/PDFBR/2015/0359_2D15B.pdf
25.09.2015 - heblichen Bonitätsproblemen - keinen Schwierigkeiten bei der Anschlussfinan- zierung ausgesetzt wäre. 21. Zu Artikel 1 Nummer 24 (§ 505c Nummer 2 BGB). Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der in. § 505c Num


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§ 505c BGB Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197442.htm
Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards anzuwenden und 2. sicherzustellen, dass interne und externe.

Kommentierung zu § 505c BGB –Weitere Pflichten bei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-3/Untertitel-1/Kapitel-2/Weit...
505c Weitere Pflichten bei grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben. 1. bei der Bew

Nur fachlich kompetente Bewerter dürfen Immobilien bewerten ...

http://www.govalue.de/de/sprengnetter_news/Nur-fachlich-kompetente-Bewerter-due...
30.11.2015 - Nach § 505c Nummer 2 BGB-E haben Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, sicherzustellen, dass Gutachter, die Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent

Bernert Müller Schwenk | Die Umsetzung der ...

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Die Verordnung regelt neben der erforderlichen Sachkunde die zu deren Nachweis erforderliche Berufsqualifikation. Ferner enthält das Gesetz neue Anforderungen an die Sicherheitenbewertung bei Immobilien. Gutachter müssen kompetent und Bewertungen müssen

Neue Anforderungen an die Bewertung von ... - TEN2CLICK

http://www.ten2click.de/service/news/news-detail/article/neue-anforderungen-an-...
20.02.2015 - ... Anforderungen in § 505c BGB umgesetzt werden. Für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds erfolgt die Umsetzung in § 54a Versicherungsaufsichtsgesetz. Zuverlässige Standards. Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich besicherte Immobili


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 505c

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 505c BGB
    § 505c Abs. 1 BGB oder § 505c Abs. I BGB

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