(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
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http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Gesetze/2017-08-17-e...
17.08.2017 - manchen Marktteilnehmern bestehenden Unsicherheiten bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Rahmen der §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 BGB sowie des § 18a Absatz 1 bis 5. KWG durch Leitlinien zu Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfun
http://ivd.net/wp-content/uploads/2016/09/2016-08-09_Positionspapier_Wohnimmobi...
Die Richtlinie enthält Min- deststandards für die Kreditvergabe, die der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung verschärfen darf. Diese Vorgaben der EU-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Umsetzung der. Richtlinie zum 21.03.2016 d
http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2016/Aufsatz_VuR_16_04.pdf
soll eine neue und einheitliche Kreditwürdigkeitsprüfung in das. BGB eingeführt werden, §§ 505a ff. E-BGB. Dieser Aufsatz soll eine erste Übersicht über die geplanten Regelungen bieten und in der gebotenen Kürze die bisherige Ausgestaltung und den Re- ge
https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/omlor/aktuelles/news/ste...
02.03.2017 - dass die Kreditwürdigkeitsprüfung im Einklang mit § 505a und § 505b. Abs. 2 bis 4 erfolgt ist.“ 4. Die geplante Rechtsverordnung auf Grundlage von § 505e BGB-E und. § 18a Abs. 10a KWG-E bringt an einigen Stellen Fortschritte. Weiteren. Konkr
https://www.bundestag.de/blob/495950/f58b526968aa36acd6c347c2dd9218d7/14-data.p...
03.03.2017 - Könnte man in die Einhaltung der Vorgaben des § 18a KWG = §§ 505a BGB ff. absolu- tes Vertrauen setzen, könnte man sich jedwede zusätzliche Eingriffsbefugnisse der. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Bezug auf Immobil
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197440.htm
(1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorge
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/505a
21.03.2016 - (1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprü
http://www.hlfp.de/blog/2017/08/aktuelle-entwicklungen-bei-der-kreditwuerdigkei...
08.08.2017 - Die Sanktion bei nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung dieser neuen Schutzpflicht besteht in einem Kreditvergabeverbot (§ 505 a Abs. 1 BGB) sowie dem Verlust der Zinsmarge durch die sog. Zins- und Kündigungsjoker (§ 505 d Abs. 1 BGB). Angesichts
https://www.zia-deutschland.de/themen/europa/wohnimmobilienkreditrichtlinie/
Neben umfangreicheren Informationspflichten der Kreditinstitute begründet das Gesetz die zivilrechtliche Pflicht zur Prüfung der Kreditwürdigkeit bei Verbraucherdarlehensverträgen (§ 505a BGB). Nach § 505a Absatz 1 Satz 2 BGB darf der Darlehensgeber den
https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/pflicht-zur-kreditwuerdigkeit...
22.03.2017 - 505a BGB Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen. (1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den