(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
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http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
507 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kaufvertrag könnte indes gem. § 507 Abs. 2 S. 1 Alt. 1. BGB wegen Nichteinhaltung der in § 492 Abs. 1 BGB vorge- schriebenen Form des Teilzahlungsgeschäftes nichtig sein. aa) Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes. Dafür müsste z
http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/Verbraucherkredite.pdf
Die gesetzliche Regelung im ersten Zugriff. Das Fehlen der Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in einem Verbraucherkreditvertrag, sei es in einem Kreditvertrag über Geldleistungen, sei es in einem Kreditvertrag über sonstige Leistungen, führt zur Nich
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Kündigung b Wann ist ein Darlehen nach § 138 BGB nichtig? § 138 BGB. 2 Was ist ein Verbraucherdarlehen? Verbraucherdarlehen. 3 Was sind verbundene Verträge? ..... Welche Regelungen gelten für. Teilzahlungsgeschäfte? • § 507 statt § 494. Formfehler: • nur
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Verbraucherkreditrichtlinie_Geg...
dass ihm bereits durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Formulierung Rechnung ge- tragen wird. Dies zeigt sich auch durch den Parallelvorschlag zu § 507 BGB-E (Nummer 15), mit dem der Verweis in § 507 Abs. 2 BGB-E auf Artikel 247 § 8 EGBGB-E aus dens
https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
(4) Zwischenergebnis: keine schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrags wg. der beschränkten Geschäftsfähigkeit des C bb) Formnichtigkeit gem. §§ 494 Abs. 1, 507 Abs. 2 S. 1 BGB. => Der Kaufvertrag könnte als Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d.. §§ 491 ff.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92168.htm
(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen.
http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/rege/neu507.htm
Des weiteren wird redaktionell auf die Klammerdefinition des Existenzgründers verzichtet, weil sie bei Verweisungen auf die Vorschrift (siehe § 655e Abs. 2 BGB-BE) zu dem Missverständniss führen konnte, dass sich der Verweis nur auf den Begriff des Exist
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/iiizb36_04.htm
cc) § 507 BGB bestimmt, daß die Vorschriften über Verbraucherdarlehen usw. auch für entsprechende Geschäfte zum Zweck der Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gelten, allerdings nur bis zur Höhe von 50.000 €. Damit werden
http://www.iww.de/vk/archiv/verbrauchereigenschaft-pruefen-sie-vertraege-von-ex...
01.04.2005 - Hierbei habe es sich materiell um ein Verbraucherdarlehen i.S. des § 491 Abs. 1 BGB gehandelt. Nach § 495 BGB stehe dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gem. § 507 BGB würden die §§ 491bis 5
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1§ 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. 2Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab