(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag
(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
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https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/21072014%20-%20Neunundzwanzigs...
21.07.2014 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312b BGB); Fernabsatzgeschäfte (§ 312c BGB). Bei besonderen Vertragstypen: Teilzeitwohnrechte (§ 485 BGB); Bestimmte Kreditverträge (§§ 495, 506, 510 BGB). II. Allgemeine Strukturen
http://www.jura.uni-rostock.de/Tonner/Seiten/Dokumente/Vertragl_Schuldverh_2.pp...
Ratenlieferungsvertrag (§ 510); - wiederkehrende Leistungen, z.B. Zeitschriftenabo (§ 510 Abs. 1); - Online-Vertragsschluss möglich (§ 510 Abs. 2). 25 ... Ansprüche des Bürgen gegen den Schuldner; - gesetzlicher Forderungsübergang (cessio legis), wenn Bü
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Schuldrecht-Besonderer-Teil-49...
braucherdarlehensverträgen. – Abgrenzung 492a 5. – Allgemeines 492a 1. – Kopplungsgeschäft, Begriff 492a 2 f. – Rechtsfolgen 492a 6. Krediteröffnungsantrag. – Pflichtangaben gegenüber Verbraucher 492. 24. Krediteröffnungsvertrag. – Verbraucherschutz 491
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-16429?all=False
30.06.2016 - oder deren Bemessung geknüpft noch auf „punktuelle“ einmalige Vorgänge beschränkt, etwa die. Übergabe/Übereignung einer Sache (so spreche z. B. auch § 510 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der Lieferung von. Sachen in mehreren Teilleistungen, in ähnliche
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Semester: BGB AT. 2. Semester: Vertragsschuldverhältnisse. 3. Semester: Gesetzliche Schuldverhältnisse, Sachenrecht. Wie kommen Verträge zustande und was kann dies verhindern? Welche Pflichten ... Untertitel 1 Begründung (§§ 311-311c BGB). Untertitel 2 .
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/schuldrechtsose2013.pdf
08.05.2013 - Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 I Nr. 1 [seit 11.6.2010: § 510 I Nr. 1], 355 I BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 S. 1, 499 Absatz II. [seit 11.6.2010: §§ 507 I, 506 I Nr. 1], 495 Absatz I, 355 Absatz
https://www.jura.uni-freiburg.de/de/institute/arbeitsrecht/downloads/gliederung...
gen des BGB. 1. Fragestellung. 2. Einzelne Regelungen a. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge/ Fernab- satzverträge, § 312 I BGB b. Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, §§ 312i, 312j BGB c. Ratenlieferungsverträge, § 510 I BGB d. A
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92171.htm
(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al53821-0.htm
21.03.2016 - Text § 510 BGB a.F. in der Fassung vom 21.03.2016 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396)
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die G
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_510/
Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [1]. Untertitel 3: Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. § 510 Ratenlieferungsverträge [2]. (1
http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Ratenlieferungsvertra...
der Lieferumfang von der Dauer des Vertrags abhängig ist, z.B. beim Dauerabo-Vertrag (§ 510 Nr. 2 BGB) und Warenlieferung auf Abruf (§ 510 Nr. 3 BGB). In diesen Fällen besteht eine ständige Leistungsbereitschaft des Schuldners zur Erfüllung des Vertrags.