§ 510 BGB, Ratenlieferungsverträge
Paragraph 510 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.


(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.


(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.


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Webseiten zum Paragraphen

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BGB § 510 Ratenlieferungsverträge - NWB Datenbank

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Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [1]. Untertitel 3: Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. § 510 Ratenlieferungsverträge [2]. (1

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der Lieferumfang von der Dauer des Vertrags abhängig ist, z.B. beim Dauerabo-Vertrag (§ 510 Nr. 2 BGB) und Warenlieferung auf Abruf (§ 510 Nr. 3 BGB). In diesen Fällen besteht eine ständige Leistungsbereitschaft des Schuldners zur Erfüllung des Vertrags.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 3: Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › § 510

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 510 BGB
    § 510 Abs. 1 BGB oder § 510 Abs. I BGB
    § 510 Abs. 2 BGB oder § 510 Abs. II BGB
    § 510 Abs. 3 BGB oder § 510 Abs. III BGB

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