§ 513 BGB, Anwendung auf Existenzgründer
Paragraph 513 Bürgerliches Gesetzbuch

Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Urteil Abt. 513 - Bund der Energieverbraucher e.V.

https://www.energieverbraucher.de/files_db/1274082655_3651__12.doc
Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.7.2009, Az. VIII ZR 225/07, ZMR 2009, 905 nämlich auch klargestellt, dass eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB nur dann ausscheidet, wenn zwischen der zu überprüfenden Klausel und dem Preisanpassungsrecht der AVBGasV/GasG


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB § 513; EGBGB Art. 233 § 3 Abs. 1; Art. 234 § 4 a Abs. 1 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/202bd1e0-f998-454f-b3c2-3c50dd8abfde/vorkaufs...
13.11.1999 - BGB § 513; EGBGB Art. 233 § 3 Abs. 1; Art. 234 § 4 a Abs. 1. Vorkaufsrecht nach ZGB für Ehegatten, die in ehelicher Vermögensgemeinschaft gelebt haben. Zur Frage, ob der überlebende Berechtigte eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts

Probleme der Anfechtung - Juristisches Repetitorium Hemmer

https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/29__13570_UE_6_a_Verbraucherschut_ob...
Aber über § 513 BGB § 491 f.BGB anwendbar. • GmbH-Geschäftsführer ist Verbraucher, da er zwar Unternehmerinitiative, aber kein. Unternehmerrisiko trägt vergl. BGH NJW 2006, 431 = l&l 2006, 149. 2. Unternehmer (§ 14 BGB) juristische / natürliche Person od

Schuldrecht AT, 3. Auflage - Jura Intensiv

https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/b8/89/0e/Leseprobe_schuldrecht_at_dri...
ersatz, Aufwendungsersatz und Rücktritt, Nebenpflichtverletzung und culpa in contrahendo, Störung der Geschäftsgrundlage, Widerruf gem. § 355 ff BGB und ...... Ausnahmevorschrift zum Schutz des Existenzgründers gem. § 513 BGB ist nicht analog auf die §§

Stellungnahme des Bauherren-Schutzbund eV (BSB) - BMJV

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2015/Downlo...
12.02.2015 - ... im Einklang mit der bisherigen. Gesetzessystematik im Wesentlichen durch Neuregelungen und Ergänzungen des. Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Hierbei werden in erster Linie die Vorschriften der §§ 488 bis 513 BGB sowohl inhaltlich als auch

Publikationsverzeichnis - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches ...

https://wirtschaftsrecht.jura.uni-leipzig.de/download/0/0/1827165275/80697bc69a...
Publikationsverzeichnis. Stand Oktober 2017. I. Kommentierungen. 1. §§ 168-170 KAGB, Baur/Tappen, Kommentar Investmentgesetze, Band I (3. Aufl. Dezember. 2014);. 2. §§ 510-513 BGB, Gsell/Lorenz/u.a., Beck'scher Online-Großkommentar (gemeinsam Prof. Dr. L


Webseiten zum Paragraphen

§ 513 BGB Anwendung auf Existenzgründer Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92173.htm
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

BGB § 513 Anwendung auf Existenzgründer - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_513/
Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [1]. Untertitel 5: Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer [2]. § 513 Anwendung auf Existenzgründer [3]. Die §§ 491 bis 512

jura-basic (Existenzgründungsdarlehen) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Existenzgr%FCndungsdarleh...
Darlehensvertrag (Existenzgründungsdarlehen). Im BGB wird das Darlehen zur Existenzgründung geregelt. Nach § 513 BGB gelten die §§ 491 (Verbraucherdarlehensvertrag) bis 511 auch für natürliche Personen, die sich für die Aufnahme einer gewerblichen oder s

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB §§ 513 bis 515 ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB §§ 513 bis 515. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB §§ 513 bis 515. §§ 513 bis 515 BGB0 (weggefallen). Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann

Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen ...

http://www.fhr.nrw.de/infos/publikationen/fachbeitraege/aktuelle_beitraege/grun...
Wird zugunsten mehrerer Beteiligter ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht bestellt, auf das § 513 BGB Anwendung findet, kann bei der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Berechtigten die Angabe des nach Ausübung des Rechts zwischen ihnen zustande komm


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 5: Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer › § 513

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 513 BGB
    § 513 Abs. 1 BGB oder § 513 Abs. I BGB

  • Werbung