§ 514 BGB, Unentgeltliche Darlehensverträge
Paragraph 514 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.


(2) Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei Verträgen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Der Unternehmer kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform übermittelt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Seminararbeit Verjährung

http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/patrickschmitz.doc
(zitiert als: Altmeppen, DB 2002, 514, zitierte Seite). Altmeppen .... Paragraphenzeichen ohne Zusatz beziehen sich auf das BGB. .... 1) Vorschriften ohne Gesetzesangabe sind im folgenden solche des BGB i.d.F. vom 1.1.2002; Vorschriften mit der Angabe a.


PDF Dokumente zum Paragraphen

18/11420 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811420.pdf
08.03.2017 - Arbeitgeber- oder Förderdarlehen mit einem Zinssatz belegt wird. Die (unentgeltlichen) Kleindarlehen waren in § 514 Absatz 1 Satz 2 BGB bereits von den Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung und einem Widerrufsrecht ausgenommen. Die

Examensklausur „In alter Freundschaft

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/kk/Loesung_20070903.pdf
03.09.2007 - Rechtsfolge: Anspruch gegen Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses; §. 2314 I 2 BGB verweist auf § 260 BGB, der regelt, wie Auskunft zu erteilen ist. Teil II: I. Zulässigkeit der Berufung. 1. Statthaftigkeit (§ 511 ZPO) a) Aussch

Schuldrecht AT, 3. Auflage - Jura Intensiv

https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/b8/89/0e/Leseprobe_schuldrecht_at_dri...
Finanzierungshilfe (Teilzahlungsgeschäftes und des Verbraucherfinanzierungsleasingvertrages) und eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs. §§ 491 I, 495, 506 BGB. Recht zum Widerruf des Ratenlieferungsvertrages. § 510 BGB. Recht zum Widerruf unentgeltlicher

VuR - Aufsatz - Verbraucher und Recht

http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2017/Aufsatz_VuR_17_03.pdf
§488 BGB oder privatautonom gestaltete nach §311 Abs.1. BGB waren von Gesetzes wegen schon nicht widerruflich. Inzwischen wurde die Widerrufbarkeit im Rahmen des Wohn- immobilienkreditrichtlinienumsetzungsgesetzes durch Einfüh- rung des § 514 BGB nun sog

Übungsfall: Den Bürgen sollst du würgen - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2014_5_837.pdf
514. Übungsfall: Den Bürgen sollst du würgen*. Von Prof. Dr. Markus Artz, Wiss. Mitarbeiterin Julia Ludwigkeit, LL.M., Bielefeld**. Sachverhalt. Die A-GmbH ist ein ... tritts gem. § 311 BGB. Ein solcher hätte zur Folge, dass C neben der A-GmbH als gesamt


Webseiten zum Paragraphen

CISG: BGB: §§ 433-514 (Kauf)

http://gesetze.cisg-library.org/bgb_kauf.shtml
Bürgerliches Gesetzbuch 2. Buch - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) 7. Abschnitt - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) 1. Titel - Kauf. Tausch (§§ 433 - 515) I. Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 458) § 433 (1) Durch den Kaufvertrag wird

0-Prozent-Finanzierung: Die Null kriegt einen Widerspruch - Finanztip

https://www.finanztip.de/blog/0-prozent-finanzierung-widerspruch/
01.03.2016 - Fast ein Jahr später ist es soweit: Mit der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie bekommen Verbraucher, die nichts für ihren Kredit zahlen, dieselben Rechte wie andere Kreditnehmer (§ 356d, 514 BGB-neu). Ab dem 21. März 2016 können si

BGB Return 514 Rohingya to Burma in March | Burma News ...

https://www.bnionline.net/news/kaladan-press/item/448-bgb-return-514-rohingya-t...
07.04.2015 - Teknaf, Bangladesh: Border Guard Bangladesh (BGB) returned 514 Rohingyas including 319 men, 129 women and 68 children to Burma in the month of March, 2015, according to Abu Rasel Siddique the second-in-command of BGB Battalion No.42 based in

BGH v. 24.10.2017 - VI ZR 514/16 - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/714193/
24.10.2017 - Die von der Geschädigten unterschriebene Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsanforderungen, die in der formularmäßigen Abtretungsklausel der Geschädigten an den Sachverständigen enthaltenen Bestimmungen seien weder überraschend i

BMJV | Artikel | Stärkung des Verbraucherschutzes bei ...

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2016/02192016_Wohnimmobilienkreditric...
19.02.2016 - Deshalb wird nun auch hierfür eine verpflichtende Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a bis d BGB-E) eingeführt. Außerdem erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 514 Abs. 2 BGB-E). Bei einem Widerruf kann sich


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 6: Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › § 514

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 514 BGB
    § 514 Abs. 1 BGB oder § 514 Abs. I BGB
    § 514 Abs. 2 BGB oder § 514 Abs. II BGB

  • Werbung