§ 511 BGB, Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Paragraph 511 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.


(2) Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.


(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

16/511 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/005/1600511.pdf
02.02.2006 - 648a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu erhalten, sollen klargestellt und deutlich erweitert werden. Ferner wird das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen modernisiert und vereinfacht. Daneben werden verschiedene bislang unzureiche

Wichtige Informationen zur Darlehensvermittlung - Actio Finanz

http://www.actio-finanz.de/pdf/Informationen_zur_Darlehensvermittlung.pdf
unabhängig tätig als: freie/r Finanzierungsmakler/in freie/r Handelsvertreter/in Finanzdienstleister/in Immobilienmakler/in ausschließlich tätig als: Angestellte/r. Handelsvertreter/in. Sonstiges: Der/Die Vermittler/in ist tätig für: einen Darlehensgeber

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11424 letzte Aktualisierung: 09.12 ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/d4a42858-fa7c-4c3f-a95a-760c63f53e78/11424.pdf
09.12.2005 - Vorkaufsrechts nach §§ 470, 471 BGB ausgeschlossen ist (RG JW 1925, 2128; KG OLGE. 41, 21; OLG Schleswig SchlHA 1958, 313; OLG Stuttgart DNotZ 1998, 305 = Rpfleger. 1997, 473 – alle zu § 511 BGB a. F. = § 470 BGB n. F.) (vgl. aus der Literat

Bedingungen für die Vermittlung von ... - Deutsche Bank

https://www.deutsche-bank.de/content/dam/deutschebank/de/shared/pdf/Bedingungen...
Neben der reinen Vermittlungsleistung, die Sie als Vermittler erbringen, besteht die Möglichkeit, den Verbraucher zu beraten und einen Beratungs- vertrag mit dem Kunden zu schließen. Eine Beratungsleistung i. S. v. § 511. BGB liegt vor, wenn Sie individu

Stellungnahme - Deutsche Kreditwirtschaft

https://die-dk.de/media/files/150831_DK-_Stellungahme_RegE_final.pdf
31.08.2015 - mehreren Geschäften erteilt (Beratungsleistungen erbringt), bevor auf die Informationspflichten des Art. 247. § 18 EGBGB eingegangen wird. Dadurch würde sich die Regelung in § 511 BGB enger an die Vorgabe in Art. 22. Abs. 1 der Wohnimmobilie


Webseiten zum Paragraphen

§ 511 BGB Beratungsleistungen bei Immobiliar ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197444.htm
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die s

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 511 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. A. Allgemeines

§ 511 BGB - Abweichende Vereinbarungen - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/511/
511 BGB - § 511 Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden.

.§ 511 BGB Abweichende Vereinbarungen - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/511-BGB-Abweichende-Vereinbarungen_181043
Von den Vorschriften der 491 bis 510 darf soweit nicht ein anderes bestimmt ist nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschri.

511 BGB | experten Report

https://www.experten.de/tag/511-bgb/
25.11.2016 - Honorarvereinbarungen bieten zusätzliche Vergütungen. Wenn jedoch die Honorarzahlung auf den Kunden verlagert werden, sind spezielle gesetzliche Rahmenbedingungen zu beachten. Weiterlesen. Mitgliederbereich. Anmelden · Registrieren. SOCIAL.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 4: Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen › § 511

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 511 BGB
    § 511 Abs. 1 BGB oder § 511 Abs. I BGB
    § 511 Abs. 2 BGB oder § 511 Abs. II BGB
    § 511 Abs. 3 BGB oder § 511 Abs. III BGB

  • Werbung