§ 516 BGB, Begriff der Schenkung
Paragraph 516 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.


(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.


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Übung zur Vorlesung im Zivilrecht Wiss. Mitarbeiterin Ref. jur. Anja ...

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
Für den wirksamen Abschluss eines Schenkungsvertrages ist allerdings zu beachten, dass § 518 I 1 BGB für die Wirksamkeit von Schenkungsversprechen deren notarielle Beurkundung voraussetzt. Damit einem Versprechen zur unentgeltlichen Zuwendung (§ 516 I BG

Schenkung/Schenkungsvertrag (einfach) - ETL-Rechtsanwälte

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/zeigedoc/muster/Schenkungsvertrag
Der Schenker wendet dem Beschenkten auf der Grundlage nachstehender Abreden den nachfolgend näher bezeichneten Gegenstand / genannten Geldbetrag im Wege einer Schenkung zu. Soweit nicht nachstehend anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmu


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Die Schenkung, §§ 516 ff. BGB - Uni Heidelberg

https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=5697
Vertragsschenkung (§ 518 I BGB). 1. Die Handschenkung, § 516 BGB. Bei ihr geht es nicht um die Begründung einer. Verpflichtung. Erforderlich ist eine Einigung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit einer bereits v

Schenkung - Uni Regensburg

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18.10.2005 - Erfüllung moral. Pflicht schließt Schen- kung nicht aus (Anstandsgeschenk, §. 534 BGB). Einigung. ○ über Zuwendung u. Unentgeltlichkeit. Form. ○ § 516 BGB Handschenkung => keine bes. Form. ○ § 518 BGB Schenkungsversprechen. => not. Beurkundu

516 BGB - Seniorenwissenschaften

http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2006/08/516%20BGB.pdf
516 BGB. (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann i

Examensklausurenkurs - Zivilrecht

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1. aus § 516 BGB. Zwar liegt eine Schenkungserklärung des Bert vor, die von Klara auch angenommen worden ist. Die Schenkungserklärung des Bert erfüllt jedoch nicht die Formvorschrift des § 518 BGB, da das Versprechen nicht notariell beurkundet worden ist

Gliederung Schenkung

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
A. Ausgangsfall. I. Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz in Höhe von 500 € aus §§ 516, 280 Abs. 1 BGB. 1. Schuldverhältnis: Schenkung von S an G a). Vereinbarung einer Schenkung. (1). Zuwendung aus dem Vermögen des S. (2). Vereinbarung über die Unent


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Die Schenkung - Ein Grundlagenbeitrag | Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/die-schenkung-ein-grundlagenbeitrag/
11.02.2015 - Der nachfolgende Beitrag fasst das grundlegende Wissen über die Schenkung, die in den §§ 516 ff. BGB geregelt ist, zusammen, weist auf die jeweilige Prüfungsrelevanz hin und versucht gleichzeitig, häufig auftauchende Fehler aufzuzeigen. I. G

Erben aufgepasst – Wirksamkeit von Schenkungen des Erblassers |

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26.02.2014 - Grundsätzlich hat jeder aufgrund der ihm garantierten Eigentumsfreiheit in Art. 14 GG die Möglichkeit, sein Eigentum an eine andere Person zu verschenken, § 516 Abs. 1 BGB. Das wesentliche Merkmal einer Schenkung ist die Unentgeltlichkeit. D

Schenkung, §§ 516 ff. BGB - Exkurs - Jura Online

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Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Schenkung, §§ 516 ff. BGB' im Bereich 'Schuldrecht BT 2'

BGB § 516 Begriff der Schenkung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 516 Begriff der Schenkung. (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) 1Ist die Zuwendung ohne den Wille

§ 516 BGB | iurastudent.de

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung › § 516

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 516 BGB
    § 516 Abs. 1 BGB oder § 516 Abs. I BGB
    § 516 Abs. 2 BGB oder § 516 Abs. II BGB

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