§ 517 BGB, Unterlassen eines Vermögenserwerbs
Paragraph 517 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.


Benachbarte Paragraphen


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Verjährung, Ausschlussfristen und Verwirkung

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
4 KSchG). Ebenso muss beispielsweise das Rechtsmittel der Berufung gegen ein Urteil innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung eingelegt werden (§ 517 ZPO). Das BGB enthält in den §§ 186 ff. Vorschriften über die Fristberechnung. In der ZPO finden sich


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Keine Schenkung in Gestalt des Verzichts auf ein ... - Bayern.Recht

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-20927?all=False
23.11.2016 - nach § 517 Alt. 2 BGB keine Schenkung im Rechtssinne dar. (redaktioneller Leitsatz). Schlagworte: Grundstücksübergabevertrag, Schenkung, übergeleiteter Anspruch, Rückauflassungsvormerkung,. Rückübertragungsverpflichtung, Verzicht. Vorinstanz

Schenkung - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ws_05_06/ebert/SBT...
18.10.2005 - keine Substanzgleichheit erforderl., dh geschenkter Gegenstand muss nicht vorher Eigentum Schenker gewesen sein. ○ nicht, wenn § 517 BGB. Bereicherung des Beschenkten. ○ obj.=> keine Bereicherungsabsicht er- forderl., keine Bereicherung, wen

Lösungshinweise Abschnitt H: Thema 5 (Fristen/Zustellung): 1. Fristen ...

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Berufungseinlegungsfrist beginnt gem. § 517 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB am 16.10. und endet gem. § 188 Abs. 2 BGB am 15.11. Die erfolgte Zustellung des vollständigen Urteils am 16.10. hat auf den Fristablauf keine Auswirkungen mehr, da sie nac

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1a0223e4-9f91-4a7f-aa36-2baa79dfbf18/150992-f...
25.11.2016 - BGB §§ 517, 528, 2113; SGB XII § 93. Zustimmung des sozialhilfebedürftigen Nacherben zur unentgeltlichen Übertragung von. Nachlassgegenständen durch den nicht befreiten Vorerben; Möglichkeit des Rückgriffs des. Sozialhilfeträgers. I. Sachver

Pflichtteilsrecht – Zivil und Steuerrecht Notar Dr. Martin Lohr

http://www.notar-lohr.de/pdf/skripte/plichtteilsrecht_vhs_skript.pdf
sollten Vermögensübertragungen auf die nachfolgende Generation sukzessive alle 10 Jahre erfolgen. 1. Vor dem Erbfall a) Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung: Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB). b) Verzich


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Kommentierung zu § 517 BGB –Unterlassen eines ... - BGB-Kommentar

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-4/Unterlassen-eines-Vermoegen...
517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs. Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermäc

BGB § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_517/
20.07.2017 - Titel 4: Schenkung. § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs. Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet

§ 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs / Titel 4 Schenkung ...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Gesetze/Gesetze/Allgemeines-Zivilrec...
... zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln.

Verzicht auf bedingtes Recht ist keine Schenkung - Breuer Blog

https://aktuell.breuer.legal/verzicht-auf-bedingtes-recht-ist-keine-schenkung-4...
27.01.2017 - Auch mag dieser Verzicht samt Löschungsbewilligung werthaltig gewesen sein. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 517 Alternative 2 BGB stellt der Verzicht allerdings keine Schenkung im Rechtssinne dar. Denn der Rückforderungsanspruch der S

§ 517 BGB - Unterlassen eines Vermögenserwerbs - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/517/
517 BGB - § 517 Unterlassen eines Vermögenserwerbs Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht endgültig.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung › § 517

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 517 BGB
    § 517 Abs. 1 BGB oder § 517 Abs. I BGB

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