§ 515 BGB, Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Paragraph 515 Bürgerliches Gesetzbuch

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - C. Visser Info

http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Vierter Titel: Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345). Fünfter Titel: Rücktritt (§§ 346 - 361). Erster Titel: Erfüllung (§§ 362 - 371). Zweiter Titel: Hinterlegung (§§ 372 - 386). Dritter Titel: Aufrechnung (§§ 387 - 396). Vierter Titel: Erlaß (§ 397).


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Schuldrecht - Besonderer Teil §§ 491-515 BGB nF - Beck Shop

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Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3a ...

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13.03.2015 - Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3a: · Schuldrecht - Besonderer Teil §§ 491-515 BGB nF. Bearbeitet von. Prof. Dr. Jan Schürnbrand. 7. Auflage 2017. Buch. XVI, 358 S. In Leinen. ISBN 978 3 406 70354 6. Format (B x L):

18/11420 - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811420.pdf
08.03.2017 - Bei der Einführung der §§ 514, 515 BGB ging man davon aus, dass notariell beurkundete Verträge in den von der Neuregelung betroffenen Fällen „keine praktische Relevanz“ hätten, „weshalb eine Ausnahme nicht erforderlich“ erscheine (BT-Drucksa

Gesetzlich nicht geregelte Verträge, z.B. ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Wie ist das Besondere Schuldrecht geordnet? (1). 1: Veräußerung. •Kauf (§§ 433-479. BGB). •Tausch (§ 480 BGB). •Teilzeit-Wohnrechte. (§§ 481-487 BGB). •Gelddarlehen (§§. 488-515 BGB). •Schenkung (§§ 516-. 534 BGB). 2: Überlassung. •Miete (§§ 535-580a. BG

VuR - Aufsatz - Verbraucher und Recht

http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2017/Aufsatz_VuR_17_03.pdf
schäft als verbundene Verträge zusammen. Per definitionem handelt es sich bei derartigen Verträgen zwingend um die Kom- bination aus Sachvertrag und eines zumindest teilweise dessen. Finanzierung dienenden Darlehens bzw. einer Finanzierungs- hilfe (vgl.


Webseiten zum Paragraphen

§ 515 BGB Unentgeltliche Finanzierungshilfen Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197445.htm
514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

Kommentierung zu § 515 BGB –Unentgeltliche Finanzierungshilfen ...

https://bgb.kommentar.de/Unentgeltliche-Finanzierungshilfen
515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen. § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

§ 515 BGB - Unentgeltliche Finanzierungshilfen - openJur

https://openjur.de/g/bgb/515.html
515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen →. § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.

§ 515 BGB. Unentgeltliche Finanzierungshilfen - Lexetius

https://www.lexetius.org/BGB/515
Aktueller und historischer Volltext von § 515 BGB. Unentgeltliche Finanzierungshilfen.

Kein Freistellungsanspruch des ausgeschiedenen BGB ...

https://www.zip-online.de/heft-11-2010/zip-2010-515-kein-freistellungsanspruch-...
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtl


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 6: Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › § 515

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 515 BGB
    § 515 Abs. 1 BGB oder § 515 Abs. I BGB

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