§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://cvisser.info/informatie/aansprakelijkheid/buitenland/staten/duitsland/BG...
Vierter Titel: Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345). Fünfter Titel: Rücktritt (§§ 346 - 361). Erster Titel: Erfüllung (§§ 362 - 371). Zweiter Titel: Hinterlegung (§§ 372 - 386). Dritter Titel: Aufrechnung (§§ 387 - 396). Vierter Titel: Erlaß (§ 397).
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Schuldrecht-Besonderer-Teil...
Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, eBooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schuldrecht-Besonderer-Teil-491-515-...
13.03.2015 - Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 3a: · Schuldrecht - Besonderer Teil §§ 491-515 BGB nF. Bearbeitet von. Prof. Dr. Jan Schürnbrand. 7. Auflage 2017. Buch. XVI, 358 S. In Leinen. ISBN 978 3 406 70354 6. Format (B x L):
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/114/1811420.pdf
08.03.2017 - Bei der Einführung der §§ 514, 515 BGB ging man davon aus, dass notariell beurkundete Verträge in den von der Neuregelung betroffenen Fällen „keine praktische Relevanz“ hätten, „weshalb eine Ausnahme nicht erforderlich“ erscheine (BT-Drucksa
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Wie ist das Besondere Schuldrecht geordnet? (1). 1: Veräußerung. •Kauf (§§ 433-479. BGB). •Tausch (§ 480 BGB). •Teilzeit-Wohnrechte. (§§ 481-487 BGB). •Gelddarlehen (§§. 488-515 BGB). •Schenkung (§§ 516-. 534 BGB). 2: Überlassung. •Miete (§§ 535-580a. BG
http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2017/Aufsatz_VuR_17_03.pdf
schäft als verbundene Verträge zusammen. Per definitionem handelt es sich bei derartigen Verträgen zwingend um die Kom- bination aus Sachvertrag und eines zumindest teilweise dessen. Finanzierung dienenden Darlehens bzw. einer Finanzierungs- hilfe (vgl.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a197445.htm
514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
https://bgb.kommentar.de/Unentgeltliche-Finanzierungshilfen
515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen. § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
https://openjur.de/g/bgb/515.html
515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen →. § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
https://www.lexetius.org/BGB/515
Aktueller und historischer Volltext von § 515 BGB. Unentgeltliche Finanzierungshilfen.
https://www.zip-online.de/heft-11-2010/zip-2010-515-kein-freistellungsanspruch-...
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft steht gegenüber dem Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens kein Freistellungsanspruch und damit kein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht hinsichtl