§ 512 BGB, Abweichende Vereinbarungen
Paragraph 512 Bürgerliches Gesetzbuch

Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


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§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen Bürgerliches Gesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92172.htm
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen.

Fassung § 512 BGB a.F. bis 21.03.2016 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/al53823-0.htm
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http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92173.htm
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§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen- MeinRechtsportal.de

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Kommentierung zu § 512 BGB –Abweichende Vereinbarungen– im ...

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512 Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 5: Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer › § 512

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 512 BGB
    § 512 Abs. 1 BGB oder § 512 Abs. I BGB

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