Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/dec3a874-6ff2-429e-add6-8ce3fbf69bae/mietervo...
03.12.1999 - Vorkaufsrecht beim ersten Eigentumswechsel nicht ausgeübt werden könne, da die Veräuße- rung im Wege der Zwangsvollstreckung stattfand (§ 512 BGB). Daraus habe ich selbst in einer in Kürze in Lambert-Lang/Tropf/Frenz, Handbuch der. Grundstüc
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
Oder Existenzgründer (§ 512 BGB). Verbraucher (§. 13 BGB). • = Darlehensgeber. • Nicht nur Banken! Unternehmer. (§ 14 BGB). • Insb. Bagatelldarlehen (Nr. 1). • Insb. Arbeitgeberdarlehen (Nr. 4). • Insb. staatliche Förderung (Nr. 5). • Gerichtlicher Vergl
https://www.mobau-wirtz-classen.de/fileadmin/user_upload/Downloads/mobau-kunden...
Kreissparkasse Heinsberg BLZ 312 512 20 Konto 200 84 64. IBAN DE76312512200002008464 ... BGB) sind, gelten die nachfolgenden Bedingungen, soweit nicht die gesetzlichen. Vorschriften ausdrücklich ... chen auf 1 Jahr ab Gefahrübergang verkürzt (§ 475 Abs.
https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/LSG_ZR_Bien_PE_2013_I_-_ue...
12.09.2015 - Hier Sonderfall: A ist Existenzgründer. Er nimmt hier aber bereits konkret Geschäfte für das zu gründende Unternehmen vor, handelt mithin in Ausübung seiner gewerblichen oder selb- ständigen beruflichen Tätigkeit. Systematisches Argument: Di
http://ruessmann.jura.uni-saarland.de/Verbraucherkredite.pdf
Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB). Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann, Saarbrücken. Schon vor Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs sah sich der Gesetzgeber gehalten, für den. Verbraucherbereich mit dem Abzahlungsgesetz eine Sonderregelung festzu
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92172.htm
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al53823-0.htm
21.03.2016 - Text § 511 BGB a.F. in der Fassung vom 21.03.2016 (geändert durch Artikel 1 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396)
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92173.htm
Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
http://www.meinrechtsportal.de/?89
21.03.2016 - Fassung bis einschl 20. März 2016. -> § 512 war bisher § 511. -> Der bisherige § 512 ist jetzt § 513. § 511 BGB Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachte
https://bgb.kommentar.de/Abweichende-Vereinbarungen?search=512
512 Abweichende Vereinbarungen. Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige