(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
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https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/WS_09_10/Uebung_Vieg/Stunde_...
Für den wirksamen Abschluss eines Schenkungsvertrages ist allerdings zu beachten, dass § 518 I 1 BGB für die Wirksamkeit von Schenkungsversprechen deren notarielle Beurkundung voraussetzt. Damit einem Versprechen zur unentgeltlichen Zuwendung (§ 516 I BG
https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/ErbRSoSe2015-9Loes.doc
08.05.2015 - Dann müsste ein Anspruch der D gegen T auf Übereignung der Brosche aus einem zwischen E und D zustande gekommenen Schenkungsversprechen, § 518 Abs. 1 BGB, geprüft werden. Auch bei diesem Lösungsweg müsste erörtert werden, ob das Schenkungsve
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
Nur das Schenkungsversprechen, das auf eine zukünftige unentgeltliche Berei- cherung des Beschenkten gerichtet ist, bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB der notari- ellen Beurkundung. Die Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB ist demgegen- über formfrei, Vorausset
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
Form des Schenkungsversprechens. (1). Grundsatz: Notarielle Beurkundung, § 518 BGB. (2). Ausnahme: Handschenkung, § 516 Abs. 1 BGB. (3). Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB. 2. Pflichtverletzung. 3. Vertretenmüssen a). Grundsatz: Vorsatz und Fahrlässigkeit, §
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ws_05_06/ebert/SBT...
18.10.2005 - Erfüllung moral. Pflicht schließt Schen- kung nicht aus (Anstandsgeschenk, §. 534 BGB). Einigung. ○ über Zuwendung u. Unentgeltlichkeit. Form. ○ § 516 BGB Handschenkung => keine bes. Form. ○ § 518 BGB Schenkungsversprechen. => not. Beurkundu
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Formerfordernisse.pdf
S. 1 BGB nichtig ist. In Betracht kommt hier das Formerfordernis der notariellen Beurkundung gem. §. 518 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings ist in dieser Vorschrift von einem „Schenkungsversprechen“ die Rede, woraus von der ü- berwiegenden Meinung entnommen wir
https://jura-online.de/learn/fall-alte-liebe-rostet-nicht/2706/sol-pdf
BGB liegt somit nicht vor. III. Ergebnis. Folglich hat G gegen F und D keinen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den §§ 2147, 2174. BGB. B. Anspruch der G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro aus Schenkungsversprechen nach den. §§ 241, 311,
http://haunhorst-schmidt.de/erben-aufgepasst-wirksamkeit-von-schenkungen-des-er...
26.02.2014 - Das Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, ist der Schenkungsvertrag unwirksam, § 125 BGB. Jedoch kann die Form durch die Bewirkung der Leistung geheilt wer
http://www.juraexamen.info/die-schenkung-ein-grundlagenbeitrag/
11.02.2015 - Da das Gesetz zwischen zwei Arten der Schenkung unterscheidet, genauer gesagt zwischen der formlosen Handschenkung nach § 516 Abs. 1 BGB und dem formbedürftigen Schenkungsversprechen gemäß § 518 Abs. 1 BGB,[2] wird dieser Differenzierung im
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezei
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_518/
20.07.2017 - Titel 4: Schenkung. § 518 Form des Schenkungsversprechens. (1) 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. 2Das Gleiche gilt, wenn ein Sc
https://www.iurastudent.de/leadingcase/der-bonifatiusfall
Oktober 1913 zu entscheiden hatte. Der Problemkreis. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage der Wirksamkeit der Schenkung beweglicher Sachen, die nach dem Tode des Schenkers durch einen Boten des Verstorbenen dem Beschenkten überbracht werden; Abgrenz