Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/Vertragsrecht-Vertie...
Lösung: Ob B nach § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen S hat oder ob dieser nach § 521 BGB durch die Reduktion des Haftungsmaßstabs ausgeschlossen ist, hängt davon ab, ob man einen Zusammenhang zwischen der Warnung vor den von der Schenksa
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/riz/ausbildungsprogramm/lehre/grundla...
5 MüKO BGB § 839 Rn. 188. 6 Staudinger § 839 BGB Rn. 521. 7 Staudinger § 839 BGB Rn. 521. 8 Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts § 180 Rn. 83. 9 Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union Art. 4 Rn. 78. 10 EuGH, Rs. C-46/93, Brasser
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2016/ws/ag-bgbsrbt/faelle...
Nach § 276 Abs. 1 BGB hat S als Schuldner einer Nebenpflicht Vorsatz und. Fahrlässigkeit zu vertreten, nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB kann dies vermutet wer- den. b). Haftung des Schenkers. Nach § 521 BGB haftet der Schenker nur für Vorsatz und grobe Fahrläs
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/HaftRSS2006/Haftungsbeschrae...
Folgeproblem: Die Haftungsprivilegierung gilt in den genannten Vertragstypen in erster Linie für die jeweilige Leistungspflicht (z.B. bei § 521 BGB: Mangel der verschenkten Sache). Ob für Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Schutzpflichten aus
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_at/pdf/Fall_5.pdf
analog §§ 521, 599, 690 BGB; Beurteilung des Haftungsmaßstabs bei Gefälligkeitsverhältnissen nach den Umständen des Einzelfalles (BGHZ 21, 102, 110; BGH NJW 1992, 2474, 2475 für. Gefälligkeitshandlungen). Begründung: Kein allgemeiner Grundsatz ersichtlic
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/unirepzivrws1718/S...
Unmittelbare Geltung des SchRAT. - Dienstvertrag. - Auftrag/Geschäftsbesorgung. - Soweit keine spezielle Regelung im BT. • Spezifische Regelungen in einzelnen Vertragsverhältnissen. - § 437, §§ 434 f. BGB. - § 634, § 633 BGB. - §§ 536 ff. BGB. - §§ 521 f
http://wwwa.jura.uni-tuebingen.de/schiemann/mueller/materialien/fallbesprechung...
Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB – Stichwort: c.i.c., pVV) gegeben. - Problem: Verschuldensmaßstab. – Nach hM in der Literatur dürfen keine gesetzlichen. Haftungsprivilegien (z.B. §§ 521, 599, 690 BGB) unterlaufen werden. Demnach sind leichte und mittl
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-4/Haftung-des-Schenkers
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http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92180.htm
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/521
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. § 520 BGB, Erlöschen eines Rentenversprechens · § 522 BGB, Keine Verzugszinsen · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerklasse · Steuer bei Lohnersatzleistungen (Progressions
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 1 Die Uneigennützigkeit der Schenkung rechtfertigt ein Haftungsprivileg des Schuldners. Es kann eingeschränkt und in den Grenzen des § 276 III erweitert werden. Das Priv
http://www.juraexamen.info/die-schenkung-ein-grundlagenbeitrag/
11.02.2015 - Nach § 521 BGB haftet der Schenker in damit einhergehender Einschränkung des § 276 Abs. 1 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu beachten ist, dass in analoger Anwendung der Norm auch die Rechtsnachfolger des Schenkers in den persö