§ 524 BGB, Haftung für Sachmängel
Paragraph 524 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.


(2) Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Lerneinheit 10

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3. Anwendungsbereich. c) Schuldverhältnisse mit eigenständigem Gewährleistungs-recht. - Mietrecht (§§ 536 ff.) (ebenso Pachtvertrag). - Reisevertragsrecht (§§ 651 ff. BGB). - Schenkungsvertrag (§§ 523, 524). 6. § 14 Schadensersatz statt der (ganzen) Leis


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Fall 10: Nikolaus

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G hat gegen S keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 516, 280 Abs. 1 BGB. II. Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz aus § 524 Abs. 1 BGB. 1). Fehler der verschenkten Sache. Die verschenkte Sache ist fehlerhaft, wenn sie mit einem Sachmangel versehen

Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2010/11 - Uni Heidelberg

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Schenker (§§ 523 I, 524 I BGB) und zwar nur auf das. Vertrauensinteresse. bb) Sollte der Schenker vereinbarungsgemäß den Gegenstand erst selbst erwerben und dann dem Beschenkten zuwenden, so schadet bei einem Mangel bereits Kenntnis und grobe. Fahrlässig

I. Vertragliche Ansprüche - Examensrelevant.de

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Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug, §§ 280 I, III, 281 BGB /SR AT 39, 40) c) Sachmängelhaftung. • beim Kauf, §§ 434, 437 BGB. (vgl. Blatt: Sachmängelhaftung im Kaufrecht /SR BT I 4). • Schenkung, § 524 BGB. •. Miete, § 536 a BGB (vgl. Blatt: Sc

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Allgemeiner Teil des BGB - Brox / Walker, Inhaltsverzeichnis

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Dieses Lehrbuch wurde für die Neuauflage wiederum überarbeitet und aktualisiert. Die für den Allgemeinen Teil des BGB relevanten Gesetzesänderungen, die insbeson- dere das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.2009 (BGBl. I S. 3142)


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BGB). Der Schenker haftet für Fehler der verschenkten Sache nur, wenn er einen Fehler der verschenkten Sache arglistig verschweigt. Ist die Verpflichtung des Schenkers eine Gattungsschuld, so hat der Beschenkte das Recht, vom Schenker Ersatzlieferung ein

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EV nach BGB. Ist der Schuldner zur Abgabe einer Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 259 Abs. 1 BGB), soll er durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 261 BGB) zu Wahrheit angehalten werden. Durch die EV soll er versichern (erklären), dass er nac

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11.02.2015 - Spezielle, weitreichendere und damit vorrangig heranzuziehende Regelungen enthalten außerdem die §§ 523, 524 BGB, soweit die Haftung für Rechts- oder Sachmängel in Rede steht. Danach haftet der Schenker dem Grundsatz nach nur, wenn er den Ma

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung › § 524

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 524 BGB
    § 524 Abs. 1 BGB oder § 524 Abs. I BGB
    § 524 Abs. 2 BGB oder § 524 Abs. II BGB

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