(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.das-haus-der-braunschweigischen-stiftungen.de/fileadmin/user_upload/...
Treuhandstiftung. 8. Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder, d.h.. kein Rechtssubjekt (jur. Person/Rechtsfähigkeit), sondern nur ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Parteien; keine „Organe“, welche „die Stiftung“ vertreten, sondern Treuhänder handelt; Ve
http://beckmann.jura.uni-saarland.de/materialien/privatr_ber/pdf/Fall_3.pdf
Beurkundung i.S.d. § 518 I BGB jedenfalls Heilung durch Bewirkung der. Leistung gem. § 518 II BGB. 3. Auflage i.S.d. § 525 BGB: Def.: die einer Schenkung hinzugefügte Bestimmung, daß der Empfänger zu einer Leistung verpflichtet sein soll, die aus dem Zuw
http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/richardi/Lehre/ws_05_06/ebert/SBT...
18.10.2005 - 523 f. BGB. ○ keine Verzugszinsen, § 522 BGB. ○ Schenkung unter Auflage => Anspruch. Schenker auf Vollzug Auflage, §§ 525 ff. BGB. ○ Einrede Notbedarf, § 519 BGB =>. Recht zur Verweigerung der versproche- nen Schenkung = Sonderfall WGG, §. 3
https://jura-online.de/lernen/schenkung-516-ff-bgb/3806/pruefungschamata-pdf
Schenkung unter Auflage, § § 525-527 BGB. Abgrenzung: Gegenseitiger Vertrag. Bei der Schenkung besteht die Vorstellung der Parteien, dass die Auflage aus der Zuwendung bestritten wird. Anspruch auf Vollziehung: § 525 I BGB. Anspruch auf Herausgabe bei Ni
http://www.suedkurier.de/media/vertraege/Verwendungshinweise_zum_Muster_Sachsch...
Nach § 525 Ab- satz 1 BGB kann der Schenker die Vollziehung der Auflage erst dann verlangen, wenn er seinerseits geleistet, also das Schenkungsversprechen erfüllt hat. Dies kön- nen Schenker und Beschenkter jedoch auch abweichend regeln und den Vollzug d
https://www.cr-online.de/2011-09-30_Empfehlungen_der_Ausschuesse_im_Bundesrat_(...
30.09.2011 - Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB). Artikel 1 Nummer 2 § 312g ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Satz 1 sind die Wörter "im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauche
http://www.recht-finanzen.de/contents/1290-was-ist-eine-schenkung-unter-auflage
25.04.2017 - Eine Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung, die mit einer bestimmten Leistungspflicht für den Beschenkten verbunden ist (§ 525 BGB). Dabei kann es sein, dass der Beschenkte von dem Gegenstand der Schenkung etwas in einer bestimmten Weis
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_525/
20.07.2017 - 525 Schenkung unter Auflage. (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem T
http://www.juraexamen.info/die-schenkung-ein-grundlagenbeitrag/
11.02.2015 - BGB uneingeschränkt Anwendung finden, jedoch die Sondernormen der §§ 525, 526, 527 BGB zu beachten sind. Demnach darf der Beschenkte zur Erfüllung der Auflage gerade kein eigenes Vermögen oder anderes aufwenden, da sich die Auflage sonst als
http://haunhorst-schmidt.de/erben-aufgepasst-wirksamkeit-von-schenkungen-des-er...
26.02.2014 - Die Schenkung kann unter einer Auflage erfolgen, § 525 BGB. Der Beschenkte ist danach zu einer Leistung verpflichtet, die aus dem Zuwendungsgegenstand zu entnehmen ist. Dies ist auch in der Weise möglich, dass der Beschenkte in seiner freien
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zus