(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
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https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/21072014%20-%20Neunundzwanzigs...
21.07.2014 - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (AGV, § 312b BGB); Fernabsatzgeschäfte (§ 312c BGB). Bei besonderen Vertragstypen: Teilzeitwohnrechte (§ 485 BGB); Bestimmte Kreditverträge (§§ 495, 506, 510 BGB). II. Allgemeine Strukturen
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
506 I BGB ein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegen. Die Ratenzahlungsvereinbarung könnte ein Zahlungsaufschub darstellen. Ein Zahlungsaufschub ist gegeben, wenn die vereinbarte Leistungszeit zugunsten des Verbrauchers von der dispositiven gesetzliche
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_SVR_13_05.pdf
506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gelten Verträge zwischen einem Unter- nehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines. Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrages für
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall12.pdf
506 Abs. 1 (Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe als zusätzliche Voraussetzung auch in Abs. 3 hineinzulesen), da M für den Zahlungsaufschub keine Gegenleistung. (z.B. Zinsen) zu erbringen hatte. Der Vertrag war daher nicht nach § 492 I i.V.m.. § 507 Ab
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
507 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kaufvertrag könnte indes gem. § 507 Abs. 2 S. 1 Alt. 1. BGB wegen Nichteinhaltung der in § 492 Abs. 1 BGB vorge- schriebenen Form des Teilzahlungsgeschäftes nichtig sein. aa) Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes. Dafür müsste z
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/material/avkss16/AVK_Vertra...
1. Minderung nach § 536 BGB. 2. Widerruf des Vertrages nach §§ 506 I, 495 I BGB iVm § 355. BGB. 3. Außerordentliche Kündigung nach § 543 I u. II Nr. 1 BGB. III. Ergebnis: Anspruch besteht nicht. B. § 10 ALB (nach Kündigung). •. Wirksamkeit der Klausel (v
https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/schuldb...
506 ff. BGB. ○ Analoge Anwendung des § 506 Abs. 1 und 2 BGB auf einen Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag b) Verbrauchereigenschaft des Geschäftsführers? aa) Wessen Verbrauchereigenschaft ist für § 506 BGB bb) Ist der GmbH-Geschäftsführer
https://www.buzer.de/s1.htm?a=506-513&ag=6597
(1) 1Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ei
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=3&art=6&find=Zahlungsaufschub
Die Geldschuld wird nicht sofort fällig, sondern später. Der Zahlungsaufschub kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Erfolgt der Zahlungsaufschub gegen Entgelt von einem Unternehmer an einen Verbraucher, dann fällt der Zahlungsaufschub unter § 506
https://www.juracademy.de/schuldrecht-bt2/besondere-finanzierungshilfen-ratenli...
Grundvoraussetzung der §§ 506 ff; 2. Entgeltliche Finanzierungshilfen i.S.d. § 506; a) Teilzahlungsgeschäft i.S.d. §§ 506 Abs. 3, 507 f. b) Entgeltliche Nutzungsverträge mit Abnahme- oder Ausgleichspflicht, § 506 Abs. 2; c) Entgeltlicher Zahlungsaufschub
https://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/k0506.htm
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002 S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02). Gemäß Art.25 Abs.2, Art.34 Satz 3 OLG-Vertretungsänderungsgesetz sind die Abs.2-4 zum 01.07.2005 wieder weggefallen, seither gilt also wieder die bisherige Fassung des § 506 BGB. V
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/27-leasing-ix-verbra...
BGB sind teilweise neu gefasst. Finanzierungsleasingverträge zwischen einem Leasinggeber als Unternehmer (§ 14 BGB) und einer natürlichen Person als Leasingnehmer (§ 13 BGB) sind wie zuvor entgeltliche Finanzierungshilfen, nun aber i.S.d. Vorschrift des