(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://die-dk.de/media/files/150831_DK-_Stellungahme_RegE_final.pdf
31.08.2015 - Verbraucherdarlehen anwendbar sein soll. Diese Regelung gilt nach § 503 Abs. 1 S. 1 BGB derzeit nicht für Im- mobiliardarlehen. Durch den Entfall der Sondervorschrift des § 503 BGB würde das ordentliche Kündigungsrecht auch für Immobiliar-Ve
https://www.voeb.de/download/dk-stellungnahme-wohnimmobilienkreditrichtlinie.pdf
13.02.2015 - b) Keine Übertragung der Ausnahme des § 502 Abs. 2 BGB auf Immobiliar-Verbrau- cherdarlehen. 17 c) Verhältnis von Vorfälligkeitsschaden und Verzugsschaden. 18. 11. Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, § 503 BGB-E. 1
http://ivd.net/wp-content/uploads/2016/09/2016-08-09_Positionspapier_Wohnimmobi...
IVD/H.-J.Beck – 9. August 2016. 6. Der Darlehensnehmer hat dann das Recht, das Darlehen auf seine eigene Währung umzustellen. Dieses Risiko will keine Bank eingehen. Als Fremdwährungsdarlehen definiert § 503 BGB ein Darle- hen, das nicht auf die Währung
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/8U279.07.pdf
314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 503 Abs. 2 Satz 5 BGB. 1. Überlässt der Verbraucherdarlehensnehmer den gekauften. Pkw - im Rahmen eines der finanzierenden Bank nicht be- kannten "Anlagemodells" - von Anfang an dem zum Zwecke der Weitervermietung anmietende
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2015/Downlo...
12.02.2015 - Gesetzgeber unterteilt Verbraucherdarlehensverträge nunmehr gemäß § 491 BGB in. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Dabei sind diese Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge umfassender zu verst
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a166707.htm
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-3/Untertitel-1/Kapitel-2/Umwa...
503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung. (1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), ges
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/503/
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 503 Immobiliardarlehensverträge. (1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Gru
https://www.brennecke-partner.de/503-BGB-Rueckgaberecht-Ruecktritt-bei-Teilzahl...
(1) 497 Abs. 2 und 3 Satz 1 2 4 und 5 sowie die 499 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehe.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen