§ 503 BGB, Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
Paragraph 503 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.


(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Stellungnahme - Deutsche Kreditwirtschaft

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31.08.2015 - Verbraucherdarlehen anwendbar sein soll. Diese Regelung gilt nach § 503 Abs. 1 S. 1 BGB derzeit nicht für Im- mobiliardarlehen. Durch den Entfall der Sondervorschrift des § 503 BGB würde das ordentliche Kündigungsrecht auch für Immobiliar-Ve

Stellungnahme - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

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13.02.2015 - b) Keine Übertragung der Ausnahme des § 502 Abs. 2 BGB auf Immobiliar-Verbrau- cherdarlehen. 17 c) Verhältnis von Vorfälligkeitsschaden und Verzugsschaden. 18. 11. Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, § 503 BGB-E. 1

Wohnimmobiliarkreditrichtlinie - IVD

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IVD/H.-J.Beck – 9. August 2016. 6. Der Darlehensnehmer hat dann das Recht, das Darlehen auf seine eigene Währung umzustellen. Dieses Risiko will keine Bank eingehen. Als Fremdwährungsdarlehen definiert § 503 BGB ein Darle- hen, das nicht auf die Währung

Leitsätze: §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 503 Abs. 2 Satz 5 BGB 1 ...

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314 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 503 Abs. 2 Satz 5 BGB. 1. Überlässt der Verbraucherdarlehensnehmer den gekauften. Pkw - im Rahmen eines der finanzierenden Bank nicht be- kannten "Anlagemodells" - von Anfang an dem zum Zwecke der Weitervermietung anmietende

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§ 503 BGB Umwandlung bei Immobiliar ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a166707.htm
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag.

Kommentierung zu § 503 BGB –Umwandlung bei Immobiliar ...

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503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung. (1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), ges

§ 503 BGB - Immobiliardarlehensverträge - Rechtswörterbuch

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 503 Immobiliardarlehensverträge. (1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Gru

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(1) 497 Abs. 2 und 3 Satz 1 2 4 und 5 sowie die 499 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehe.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 503 - Haufe

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Gesetzestext (1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden auf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 503

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 503 BGB
    § 503 Abs. 1 BGB oder § 503 Abs. I BGB
    § 503 Abs. 2 BGB oder § 503 Abs. II BGB

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