§ 500 BGB, Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
Paragraph 500 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.


(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.


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Stellungnahme zum Regierungsentwurf über ein ... - Bundesgerichtshof

http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
500 BGB-E. Durch den Wegfall des § 503 BGB, gilt das ordentliche Kündigungsrecht auch für Immobiliardarlehen. Dieses gesetzgeberische Versehen sollte unbedingt korrigiert werden. Die Regelung in § 500 Abs. 1 BGB-E sollte weiterhin nur auf Allgemein-Verbr

Gliederung Schenkung

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A. Ausgangsfall. I. Anspruch des G gegen S auf Schadenersatz in Höhe von 500 € aus §§ 516, 280 Abs. 1 BGB. 1. Schuldverhältnis: Schenkung von S an G a). Vereinbarung einer Schenkung. (1). Zuwendung aus dem Vermögen des S. (2). Vereinbarung über die Unent

Darlehensvertrag, insb. Verbraucherdarlehen - jura | Uni Bonn

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Aber: Auszahlungsverweigerung (§ 499 II). Darlehensnehmer: Erweiterung durch § 500 BGB. • Jederzeitige Kündigung ohne Frist. • Keine Frist > 1 Monat. • Vorzeitige Rückzahlung (§ 500 II). • Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502) statt Zinsen/Kosten. Nicht: I

Stellungnahme - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

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13.02.2015 - Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung, § 500 BGB-E. 15. 10. Vorfälligkeitsentschädigung, § 502 BGB-E. 16 a) Keine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung. 16 b) Keine Übertragung der Ausnahme des § 502 Abs. 2 BGB auf

A) Anspruch K gegen V auf Zahlung von 500 ... - Juristische Fakultät

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K könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 500 € Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 BGB haben. Anmerkung: Die Frage nach der Abgrenzung zwischen allgemeinen Leistungsstörungsrecht und kaufrechtlichen Gewährleis- tungsrecht ste


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Kommentierung zu § 500 BGB –Kündigungsrecht ... - BGB Kommentar

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500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung. (1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalte

§ 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ... - Buzer.de

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(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine.

BaFin - Kredite & Darlehen - Kann ich mein Darlehen kündigen?

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BGB § 500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige ...

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500 Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung [3]. (1) 1Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzu


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 500

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 500 BGB
    § 500 Abs. 1 BGB oder § 500 Abs. I BGB
    § 500 Abs. 2 BGB oder § 500 Abs. II BGB

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