§ 501 BGB, Kostenermäßigung
Paragraph 501 Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 501 BGB Kostenermäßigung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a166705.htm
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und.

Kommentierung zu § 501 BGB –Kostenermäßigung ... - BGB-Kommentar

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-3/Untertitel-1/Kapitel-2/Kost...
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BGB § 501 Kostenermäßigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_501/
Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge [2]. § 501 Kostenermäßigung [3]. Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern

MeinRechtsportal.de: § 501 BGB Kostenermäßigung

http://mandanteninformationen.juristiportal.p8n.net/bgb501.0.html
501 BGB Kostenermäßigung. Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zins


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 501

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 501 BGB
    § 501 Abs. 1 BGB oder § 501 Abs. I BGB

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