§ 498 BGB, Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Paragraph 498 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.


(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.


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§ 498 BGB: Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen

http://www.johannesludwig.de/dmundw/Banken/%A7498BGB_Kreditverzugspraktiken.doc
498 BGB: Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen. (1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn. 1. der Darlehensneh


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Darlehensvertrag, insb. Verbraucherdarlehen - jura | Uni Bonn

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b Wann ist ein Darlehen nach § 138 BGB nichtig? § 138 BGB. 2 Was ist ein Verbraucherdarlehen? Verbraucherdarlehen. 3 Was sind verbundene Verträge? verb. ... aber: Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 II 3). • Kündigung nach §§ 313, 314 (§ 490 III) – Verzug

Download EWiR 2017, 551.pdf - GRA Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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BGB § 490 Abs. 1, § 498. OLG Stuttgart, Urt. v. 29. 3. 2017 – 9 U 223/16 (LG Rottweil). Leitsatz des Verfassers: Das Recht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer im Rahmen eines Im- mobiliar-Verbraucherdarlehensvertragswegen Zahlungsverzugs zukündigen,

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Kommentierung zu § 498 BGB –Gesamtfälligstellung bei ...

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10.07.2017 - Die Norm gilt nicht für endfällige Darlehen ohne Tilgung während der Laufzeit (OLG Brandenburg in MDR 1998, 483; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, § 488 BGB Rdnr. 9). Dem Wortlaut nach gilt § 498 BGB auch nicht für endfällige Darlehen mit

Kündigung eines Immobiliendarlehen §498 BGB - frag-einen-anwalt.de

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BGB § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_498/
Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge [2]. § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen [3]. (1) 1Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Za

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Gesetzestext 1Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden T

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21.10.2015 - Kündigungsrecht. § 498 BGB schränkt das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers ein. Ebenso finden sich in §§ 499-502 BGB modifizierte Regelungen über das Kündigungsrecht sowohl des Darlehensgebers, als auch des Darlehensnehmers


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 498

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 498 BGB
    § 498 Abs. 1 BGB oder § 498 Abs. I BGB
    § 498 Abs. 2 BGB oder § 498 Abs. II BGB

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