§ 499 BGB, Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
Paragraph 499 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.


(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.


(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.


Benachbarte Paragraphen


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Ratenzahlungsvereinbarungen

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Auch wenn die Zinsen lediglich kostendeckend sind, ist das Teilzahlungsgeschäft entgeltlich, denn das Gesetz erachtet jede Art von Gegenleistung, auch ganz geringfügige, als ausreichend. Wenn der durch den Patienten zu entrichtende Barzahlungspreis 200,‐

Regelungen der §§ 491, 504, 505 BGB

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Regelungen der §§ 491, 504, 505 BGB. § 491 Verbraucherdarlehensvertrag. (1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. (Verbraucherda

Sachverhalt Übungsfall 11

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1. Minderung nach § 536 BGB. 2. Widerruf des Vertrages nach §§ 506 I, 495 I BGB iVm § 355. BGB. 3. Außerordentliche Kündigung nach § 543 I u. II Nr. 1 BGB. III. Ergebnis: Anspruch besteht nicht. B. § 10 ALB (nach Kündigung). •. Wirksamkeit der Klausel (v

ZGS 2006, 332 - Doz. Dr. Francis Limbach

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daher zu prüfen, ob es sich um einen Vorgang handelt, der eine „sonstige Finanzierungshilfe“ gem. § 499 Abs. 1 BGB darstellt. Ist dies der Fall, könnte es die Anwendbarkeit der meisten verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften nach sich ziehen. 1 Lehr


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Kommentierung zu § 499 BGB –Kündigungsrecht ... - BGB-Kommentar

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499 BGB gibt dem Darlehensgeber im System der Kündigungsrechte die Möglichkeit seine Kündigungsrechten im geringen Umfang zu erweitern. Die spiegelbildliche Vorschrift zu § 499 BGB ist § 500 BGB, der die Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers für b

§ 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers ... - Buzer.de

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(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet. (2)

BGB § 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_499/
499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung [3]. (1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde ode

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499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung. (1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Künd


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 499

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 499 BGB
    § 499 Abs. 1 BGB oder § 499 Abs. I BGB
    § 499 Abs. 2 BGB oder § 499 Abs. II BGB
    § 499 Abs. 3 BGB oder § 499 Abs. III BGB

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