§ 495 BGB, Widerrufsrecht; Bedenkzeit
Paragraph 495 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.


(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.


(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Bürgschaft: Vertragsschluss

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gelten die Schutzmechanismen für den Verbraucherkredit (§§ 492, 495 BGB)?. - hier ist wiederum ein Erst-Recht-Schluss möglich. - § 766 BGB könnte aber eine abschließende Regelung sein. - ein Mittelweg besteht darin, die Schriftform des § 766 BGB mit der


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Übungsfall: Nur Europa kann den Bürgen retten - ZJS

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Ein Widerrufsrecht aus §§ 491, 495 BGB analog scheidet wegen der abzulehnenden23 Analogie aus. Es kommt aber ein. Widerrufsrecht gem. § 312 BGB in Betracht. aa) Vertrag über eine entgeltliche Leistung. Zunächst setzt § 312 Abs. 1 S. 1 BGB einen Vertrag ü

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12.03.2010 - tragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübli- che Zins geringer war als der Vertragszins.“ 6. Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495


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§ 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen.

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24.09.2014 - November 2002 steht einem Darlehensnehmer beim Verbraucherkreditvertrag ein Widerrufsrecht zu (§ 495 Abs. 1 BGB). Danach kann der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zw

BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit - NWB Datenbank

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Gesetzestext (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Za

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge › § 495

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 495 BGB
    § 495 Abs. 1 BGB oder § 495 Abs. I BGB
    § 495 Abs. 2 BGB oder § 495 Abs. II BGB
    § 495 Abs. 3 BGB oder § 495 Abs. III BGB

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