(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
(3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(4) Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
(6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. Fehlen Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden; dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. Fehlen Angaben zum Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
(7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120300/_temp_/ExkursKreSi1.ppt
Formgebot § 766 BGB. - gilt nur für Erklärung des Bürgen. - die Erklärung des Bürgen muss „erteilt“ werden, also zur Verfügung stehen, nicht nur durch Telefax übermittelt werden. - zumindest Andeutung des Gewollten in Urkunde: Gläubiger, Hauptschuldner,
https://www.berufsbildung.nrw.de/cms/upload/banken/privatkredibgb.doc
494 BGB). d) Da der zuständige Kundenberater wenig Zeit hat, beauftragt er die Auszubildende Sabine Luschnik mit der Ausfertigung des Kreditvertrags. Klären Sie die rechtliche Situation, wenn der Kreditvertrag die folgenden Mängel aufweist und Karin und
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
433 II BGB haben. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. 1. Hier haben sich F und M darüber geeinigt, dass M das Rad für 150,- €, zahlbar in vier Raten, kauft. 2. Der Vertrag könnte gem. §§ 494 I, 492 I S.1 BGB nichtig sein,
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Modifizierung, §494 II BGB. → insbesondere Anpassung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Satz. → keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber einklagbarer Anspruch des Verbrauchers ist die Aushändigung einer Vertragsabschrift, §492 III; vor Aushändigung beginnt
http://bilder.buecher.de/zusatz/20/20800/20800283_lese_1.pdf
494. Rechtsfolgen von Formmängeln. (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom. Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1
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Gesetzgeber bereits in § 494 Abs. 2 BGB a. F. zu einer Kompromisslösung durch das. Prinzip einer „Heilung vor Nichtigkeit“.343 Demnach wird der Darlehensvertrag mit einem in § 494 Abs. 2 bis 6 BGB reduzierten gesetzlichen Umfang wirksam. Das Kredit- inst
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Gesetz_zur...
12.03.2010 - bene Pflichtangaben haben danach zur Folge, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der. Frage, ob der Informationsmangel zur Nichtigkeit des Vertrags führt oder ob der Mangel später durch Inanspruchnahme oder Empfang des Darlehens geheilt wi
https://tu-dresden.de/gsw/jura/ressourcen/dateien/jfzivil9/folder-2010-10-25-15...
enthalten (§ 3 III Art. 247 EGBGB). Ergänzende Angaben (§ 4 Art. 247 EGBGB). Hinweis auf Notarkosten. Sicherheiten. Allfällige Vorfälligkeitsentschädigung und Berechnung. Erläuterungen, die den DN in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob der Vertrag Zwec
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Krepold-Bankrecht-9783800636747_1502201...
nung der Ratenzahlungen ist nun in § 494 Abs. 5 BGB-E vorgesehen. Hat der Darlehensnehmer – wie regelmäßig bei fehlgeschlagenen Immobilienkapitalan- lagen – über Jahre hinweg höhere Zinsen bezahlt, hat er gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB einen Anspru
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Gesetzestext (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 9 bis 13 des Ei
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24.01.2017 - In allen drei Fällen kann ein Widerrufsrecht oder Kündigungsrecht bestehen. Die geforderten Informationen überschneiden sich dabei bisweilen. Die Widerrufsinformationen sind selbst Teil der Pflichtinformationen, können aber auch eigene Fehle
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494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln. (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247
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21.10.2015 - 493 BGB weitergehende Informationspflichten. Diese Verpflichtungen gelten gem. § 492 Abs. 4 BGB grundsätzlich auch für Vollmachten. Leidet der Vertrag an einem Formmangel, ist § 494 BGB einschlägig. In den Fällen des § 494 Abs. 1 BGB ist der
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11.06.2014 - Rechtsfolge des Fehlens der Pflichtangaben gemäß § 492 BGB ist die Nichtigkeit des Verbraucherdarlehensvertrages nach § 494 BGB vor Auszahlung. Weitergehend besteht nach § 495 BGB ein Widerrufsrecht so lange, wie alle vorgenannten Pflichtang